Kundenbewirtung und Finanzamt

Umsatzsteuer auf Snacks und Co.

09.08.2013
Das Bundesfinanzministerium hat jetzt erläutert, welchen Steuersatz Imbissbuden, Restaurants und Caterer auf zubereitete Speisen anwenden müssen.
Gastronomie: Wo verläuft die Trennlinie zwischen ermäßigt besteuerter Lieferung und voll besteuerter Restaurationsleistung?
Gastronomie: Wo verläuft die Trennlinie zwischen ermäßigt besteuerter Lieferung und voll besteuerter Restaurationsleistung?
Foto: ChannelPartner

In den vergangenen Jahren haben der Bundesfinanzhof und der Europäische Gerichtshof mehrere überwiegend steuerzahlerfreundliche Urteile zur Besteuerung von Snacks und anderen Lebensmitteln gefällt. Immer ging es dabei um die Frage, in welchen Fällen es sich nur um eine Lieferung von Lebensmitteln handelt, und wann stattdessen eine sonstige Leistung vorliegt, weil die Abgabe der Speisen mit zusätzlichen Dienstleistungselementen verbunden ist.

Von dieser Entscheidung hängt nämlich ab, ob die Lebensmittel mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % zu versteuern sind, oder ob der volle Steuersatz von 19 % anfällt.

Nach den Urteilen standen die Betreiber von Snackbars, Imbissbuden, Restaurants und anderen betroffenen Betrieben aber vor der Frage, wie sich die Finanzverwaltung zu den Urteilen stellen würde. Es war zwar klar, dass an einer grundsätzlichen Anwendung der höchstrichterlichen Entscheidungen kein Weg vorbei führen würde. Allerdings haben die Gerichte immer nur im Einzelfall entschieden und damit bisher nur für Fälle mit weitgehend identischer Sachlage Rechtssicherheit geschaffen.

Verbindliche Regelung

Wo aber nun konkret die Trennlinie zwischen ermäßigt besteuerter Lieferung und voll besteuerter Restaurationsleistung verläuft, war aus den Urteilen allenfalls vage abzulesen. An einer verbindlichen Regelung durch die Finanzverwaltung, welche Fälle sie als Lieferung anerkennt, führte also kein Weg vorbei, und jetzt hat das Bundesfinanzministerium endlich die lange erwartete Verwaltungsanweisung veröffentlicht.

Ob nun im Einzelfall eine Lieferung oder eine sonstige Leistung vorliegt, hängt laut dieser Richtlinie davon ab, ob der Dienstleistungsanteil qualitativ überwiegt. Entscheidend dafür ist das "Gesamtbild der Verhältnisse des Umsatzes", wobei aber nur die Dienstleistungselemente zu berücksichtigen sind, die nicht notwendig mit der Vermarktung der Speisen verbunden sind.

Auf der nächsten Seite erfahren Sie u.a., welche Dienstleistungselemente nicht zu berücksichtigen sind.

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