Umsatzsteuer bei Lieferung von Software durch Downloading

03.06.1998

HAMBURG: Das Internet ist nicht nur in technischer Hinsicht eine Herausforderung. Auch die Juristen sind gefordert, Sachverhalte, die noch vor wenigen Jahren undenkbar schienen, in die juristisch korrekte Form zu bringen. So beschäftigen sich derzeit die Finanzämter und ihre Steuerrechtsexperten mit der Bewertung des Software-Downloading.Die Frage, inwieweit die auf diese Weise veräußerten Software-programme der deutschen Umsatzsteuer unterliegen, ist nicht zuletzt für Softwarehändler, die ihre Produkte an den privaten Endkunden veräußern möchten, mehr als interessant. Eine höchstrichterliche Entscheidung fehlt bislang. Der vorliegende Beitrag soll dazu dienen, einige rechtliche Aspekte für die Bewertung der Problematik aufzuzeigen.

"Steuerbare Umsätze": Leistungen im Inland gegen Entgeld

Nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz unterliegen nur "steuerbare Umsätze" der Umsatzsteuerpflicht. Das sind insbesondere Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt (ñ 1 I Nr. 1 UStG).

Um die Besteuerung der Veräußerung von Software durch das Downloading zu ermöglichen, ist somit erforderlich, daß der Veräußerungsvorgang eine Lieferung oder sonstige Leistung darstellt und im Inland ausgeführt wird.

"Ausführungsort" der Leistung schwer zu bestimmen

Die erste Voraussetzung, also das Vorliegen einer Lieferung beziehungsweise Leistung ist durch die Gerichte sowohl für Standard- als auch für Individual-Software längst entschieden. Hierbei ist lediglich zu berücksichtigen, daß die Fertigung von Individual-Software dem ermäßigten Steuersatz von sieben Prozent Umsatzsteuer unterliegen kann (insoweit das Finanzgericht Münster UstR 1996, S. 61).

Weit problematischer ist die Frage, ob die Leistung beziehungsweise Lieferung der Software im Inland ausgeführt wurde. Denn häufig sitzt der Software-Anbieter in irgendeinem Niedrigsteuerland, während die Software im bundesdeutschen Bereich vom Netz gezogen wird.

Grundsätzlich bestimmt sich der Ausführungsort und damit die Frage der Besteuerung danach, ob eine Beförderung beziehungsweise Versendung vorliegt. Wird der Gegenstand nicht befördert oder versendet, ist es entscheidend, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet. Wird der Gegenstand hingegen transportiert, so gilt die Lieferung an dem Ort als ausgeführt, an dem die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten beginnt (ñ 3 VI UStG).

"Ausführungsort": Noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung

Da beim Downloading Software über eine Datenleitung übertragen wird, liegt es nahe, eine Beförderung beziehungsweise Versendung anzunehmen. Wo nun wiederum der Ort angesiedelt ist, an dem die Versendung beginnt, ist zumindest bei einem im Ausland befindlichen Anbieter fraglich. Hier wird von einigen der Ort der Einspeisung ins Netz als entscheidend angesehen und auf die Ähnlichkeit zur Lieferung von Strom verwiesen, bei der die Frage seit langer Zeit entsprechend beurteilt wird.

Die Oberfinanzdirektion Hamburg geht beispielsweise davon aus, daß die im Ausland zu ladende Software in Deutschland ins Netz eingespeist wird und der Ausführungsort daher in Deutschland gelegen ist. Mithin unterliege die zu veräußernde Software, die in Deutschland ins Netz eingespeist wird, der deutschen Umsatzsteuer, gleichgültig ob die Software von einem ausländischen Vermittler oder direkt vom deutschen Anbieter heruntergeladen wird.

Besteuerung unter Umständen von Ort zu Ort verschieden gehandhabt

Wie bereits eingangs erwähnt, fehlt es derzeit noch an höchstrichterlicher Rechtsprechung. Es besteht daher durchaus die Möglichkeit, daß die Frage der Besteuerung von Ort zu Ort verschieden gehandhabt wird. Allerdings ist hierbei der Ansatz der Oberfinanzdirektion Hamburg der zur Zeit herrschende.

Dr. Stefanie Müller ist Rechtsanwältin der Kanzlei Schubert & Dr. Müller in Hamburg

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