Endlich vom Tisch

Umstrittene Erbschaftsteuerreform verabschiedet



Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Das neue Gesetz gilt rückwirkend für Erbfälle und Schenkungen ab dem 1. Juli 2016. Geändert sind nur die Regelungen für die Übertragung von betrieblichem Vermögen. Die weiteren Regelungen sind unverändert. Luise Uhl-Ludäscher von CMS nennt Details.

Nach fast zweijährigem Dissens um die Erbschaftsteuerreform, konnte das neue Erbschaftsteuergesetz mit Zustimmung des Bundesrats am 14. Oktober 2016 doch noch verabschiedet werden. Es wurde am 9. November 2016 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Das neue Gesetz gilt rückwirkend für Erbfälle und Schenkungen ab dem 1. Juli 2016. Geändert sind nur die Regelungen für die Übertragung von betrieblichem Vermögen. Die weiteren Regelungen sind unverändert.

Laut neuem Erbschaftssteuergesetz wird das Verwaltungsvermögen nicht mehr in die Steuerfreiheit einbezogen.
Laut neuem Erbschaftssteuergesetz wird das Verwaltungsvermögen nicht mehr in die Steuerfreiheit einbezogen.
Foto: B.Stefanov - shutterstock.com

Die Neuregelung war erforderlich, weil das Bundesverfassungsgericht Ende 2014 das bisherige Gesetz als zu großzügig und deshalb verfassungswidrig angesehen hatte. Die Neuregelungen sind deutlich moderater ausgefallen als nach dem Urteilsspruch erwartet.

Bisheriges Verschonungskonzept bleibt erhalten, aber Verwaltungsvermögen nicht mehr begünstigt

Das bisherige Verschonungskonzept, wonach das Betriebsvermögen zu 85 Prozent oder alternativ zu 100 Prozent bei der Unternehmensübertragung steuerfrei bleiben kann, bleibt auch im neuen Recht erhalten. Voraussetzung ist wie bisher die Einhaltung einer fünf- bzw. siebenjährigen Behaltensfrist.

Anders als bisher wird allerdings sogenanntes Verwaltungsvermögen nicht mehr in die genannte Steuerfreiheit einbezogen. Das Nettoverwaltungsvermögen unterliegt vielmehr - bis auf einen Teil von 10 Prozent des Unternehmenswerts - der regulären Besteuerung. Damit werden Unternehmen mit einem hohen Bestand von Verwaltungsvermögen voraussichtlich mit Nachteilen aus der Reform herausgehen.

Zum nicht begünstigten Verwaltungsvermögen gehören zum Beispiel das Wertpapierdepot sowie an Dritte vermietete Grundstücke. Auch sogenannte Finanzmittel (Bankvermögen und Forderungen nach Abzug von Schulden) können in bestimmten Fällen zum Verwaltungsvermögen rechnen. Durch den Vermittlungsausschuss wurden zudem Oldtimer, Yachten, Segelflugzeuge und sonstige typischerweise der privaten Lebensführung dienende Gegenstände in den Katalog des Verwaltungsvermögens mit aufgenommen. Altersversorgungsverpflichtungen und Grundstücke, die dem Absatzes eigener Produkte dienen, wurden ausdrücklich vom Verwaltungsvermögen ausgenommen.

Erleichterungen durch Anpassung der Unternehmensbewertung und Vorababschlag für qualifizierte Familienunternehmen

Das vereinfachte Ertragswertverfahren soll angepasst und damit die Unternehmen mit einem realistischeren Wert bewertet werden. Der Kapitalisierungsfaktor soll von derzeit rund 18 auf einen festen Betrag von 13,75 und damit fast um ein Viertel gesenkt werden, Damit könnte die Reform für viele Unternehmen günstiger werden als die bisherige Regelung. Die günstigere Bewertung soll rückwirkend bereits zum 1. Januar 2016 zur Anwendung kommen.

Sogenannte qualifizierte Familienunternehmen können zusätzlich einen Vorababschlag von bis zu 30 Prozent auf den Wert des begünstigten Vermögens erhalten. Zur Qualifizierung als Familienunternehmen muss der Gesellschaftsvertrag Abfindungsbeschränkungen vorsehen. Zudem müssen Ausschüttungen auf 37,5 Prozent des steuerrechtlichen Gewinns nach Abzug bzw. Entnahme von Steuern begrenzt sein. Steuern können zusätzlich entnommen werden. Eine Übertragung von Anteilen darf nur auf Angehörige, Mitgesellschafter oder Familienstiftungen zugelassen sein. Der Vorababschlag ist davon abhängig, dass die gesellschaftsvertraglichen Regelungen 2 Jahre vor und 20 Jahre nach der Übertragung bestehen. Aufgrund der sehr langen nachlaufenden Frist ist der Vorababschlag allerdings nicht wirklich praxistauglich. Gesellschaftsverträge sollten dennoch daraufhin überprüft werden, ob eine Anpassung in Betracht kommt.

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