Falscher Download?

Umtausch bei Apps bleibt schwierig



Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Wer eine App kauft, sollte sich sicher sein, dass er sie auch wirklich nutzen möchte. Einen generellen Anspruch auf Umtausch gibt es laut den Arag-Experten nämlich nicht.

Der Trend zum Smartphone und Tablet-Computer ist ungebrochen – und damit auch der Download von Apps. Allein im App Store von Apple können über 350.000 Apps heruntergeladen werden. Wer eine App kauft, sollte sich sicher sein, dass er sie auch wirklich nutzen möchte. Einen generellen Anspruch auf den Umtausch der Applikationen – ganz gleich bei welchem Anbieter – gibt es laut den Arag-Experten nämlich nicht.

Hersteller dürfen es Kunden nicht verbieten, Lizenzen weiterzuverkaufen. Doch dieses Recht hat Grenzen.
Hersteller dürfen es Kunden nicht verbieten, Lizenzen weiterzuverkaufen. Doch dieses Recht hat Grenzen.
Foto: vege - Fotolia.com

Umtausch: ein Grundrecht jedes Käufers?

Eine gesetzliche Grundlage für einen Umtausch fehlerfreier Waren und somit auch Software gibt es nicht. Rein juristisch haben Sie nur dann Anspruch auf Ersatz (Gewährleistungsanspruch), wenn die Ware beim Kauf fehlerhaft oder mangelhaft war. Obwohl beim App-Kauf ein Fernabsatzgeschäft vorliegt, haben Sie zudem kein generelles Widerrufsrecht, da die Lieferung der Ware, also in diesem Fall der Download, unverzüglich nach dem Kauf erfolgt. Wer trotzdem eine falsche App herunterlädt, muss sich bei den meisten Anbietern an den Kundenservice wenden und dort den Umtausch genau begründen.

Sehr unterschiedliche Regelungen

Je nach App-Store sind die Bedingungen und Vorgehensweisen sehr unterschiedlich. Um bösen Überraschungen vorzubeugen empfehlen ARAG Experten, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Anbieters genau zu lesen und sich im Vorfeld über die jeweiligen Umtauschmodalitäten zu informieren.

Apple weist bereits in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen darauf hin, dass Apps nur umgetauscht werden können, wenn der Download "unakzeptabel schlecht" ist. Im Apple App Store müssen Kunden schon eine gute Begründung parat haben, wenn sie ihr Geld erstattet haben wollen.

Ein recht großzügiges Angebot macht hingegen Google in seinem Android Market: Wer hier eine App kauft, hat beispielsweise ein 15-minütiges Umtauschrecht. Die App kann auch dann umgetauscht werden, wenn sie dem Käufer nicht gefällt.

Windows-Phone-7-Nutzer haben es hingegen leicht: Sie profitieren im Windows Phone Marketplace von der sogenannten "Try before you buy"-Funktion.

Apps weiterverkaufen?

Wenn man eine App also geladen hat, bevor man bemerkt, dass man diese gar nicht benötigt, kann man sie doch eventuell weitergeben oder verkaufen. Der Europäische Gerichtshof hat den Verkauf gebrauchter Download-Software grundsätzlich erlaubt. Hersteller dürfen es Kunden daher nicht verbieten, Lizenzen weiter zu verkaufen.

Dieses Recht hat jedoch Grenzen. Denn Hersteller können den Wiederverkauf künstlich verhindern. Dies hat das EuGH in seinem Urteil nicht beschränkt oder für unzulässig erklärt. Dies bedeutet in der Praxis: Die Hersteller der Apps sind keineswegs gezwungen, es zu ermöglichen, dass diese weiterverkauft werden kann. Hat die Software eine künstliche Einschränkung und ist beispielsweise an ein persönliches Nutzerkonto (wie bei iTunes) gebunden oder auf eine bestimmte Hardware aktiviert, ist dies aus rechtlicher Sicht vollkommen legal. Programme aus dem Mac App Store oder dem iTunes App Store können also weiterhin nicht an andere weiterverkauft werden.

Quelle: www.arag.de

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