Umweg nicht versichert

04.01.2007

Ein Unfall auf dem Weg von einer betrieblichen Feier in die eigene Wohnung ist nur versichert, wenn die direkte Strecke nach Hause gewählt und kein Umweg gemacht wird. Darauf weist der Anwalt-Suchservice unter Hinweis auf das Hessische Landessozialgericht hin.

Ein Mann war nach einem Betriebsfest nicht direkt nach Hause, sondern einen Umweg gefahren und dabei tödlich verunglückt. Die Berufsgenossenschaft lehnte den Anspruch der Witwe auf Hinterbliebenenrente ab, da nur der kürzeste Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstelle versichert ist. Die Witwe machte geltend, ihr Mann habe sich verfahren. Beim "Verirren" bliebe der gesetzliche Versicherungsschutz auch auf einem Umweg erhalten. Die Berufsgenossenschaft vermutete aber, der Versicherte sei der (unidentifizierte) Pkw-Fahrer gewesen, der kurz vor dem Unfall in der Nähe der Unfallstelle vor einer polizeilichen Verkehrskontrolle gewendet habe. Auf seiner Flucht vor der Polizei sei er nicht unfallversichert gewesen.

Die Richter hielten beides für gleich wahrscheinlich oder unwahrscheinlich und keine für erwiesen. Auch wenn der Ehemann der Klägerin zu Tode gekommen sei und sie sich daher in einem Beweisnotstand befunden habe, sei die Hinterbliebenenrente zu Recht abgelehnt worden. Marzena Fiok

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