Kein Steuerabzug möglich

Umzug - und der Fiskus ist mit dabei

22.06.2009
Zu den Umzugskosten eines GmbH-Geschäftsführers bei gleichzeitigem Umzug der GmbH

Die Umzugskosten eines GmbH-Geschäftsführers bei gleichzeitigem Umzug der GmbH sind nicht unbedingt beruflich veranlasst und daher steuerlich nicht als Werbungskosten berücksichtigungsfähig.

Dies, so der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, ist die Konsequenz eines Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. November 2008, AZ.: 6 K 272/06 C.

Umzugskosten sind als Werbungskosten steuerlich berücksichtigungsfähig, wenn der Umzug nahezu ausschließlich beruflich veranlasst ist, z.B. wenn er seinen Grund im Wechsel des Arbeitsplatzes des Steuerpflichtigen hat oder der Steuerpflichtige näher an den Ort seiner beruflichen Tätigkeit zieht. Private Gründe für den Umzug dürfen nur von ganz untergeordneter Bedeutung sein, so Passau.

In dem jetzt vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschiedenen Fall unterlag ein Ehepaar mit seinem Begehren, Umzugskosten steuerlich geltend zu machen. Der Ehemann war Geschäftsführer einer GmbH; er und seine Frau wohnten im selben Haus, in dem die GmbH ihre Geschäftsräume hatte. Als der Vermieter sowohl der GmbH als auch den Klägern wegen Eigenbedarfs kündigte, zogen sowohl die GmbH als auch das klagende Ehepaar in andere Räume, die sich auf einem den Klägern gehörenden Grundstück befanden.

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