Die ersten Finanzämter starten

Unangemeldete Kassennachschau

Dipl.-Betriebswirt (BA) Torsten Lenk ist Steuerberater im ETL-Finanzbuchhaltungs-Kompetenzcenter
Seit Inkrafttreten der zweiten Stufe des Kassengesetzes am 1. Januar 2018 können die Finanzämter in Unternehmen unangemeldete Kassennachschauen durchführen. Wird der Prüfer fündig, drohen Hinzuschätzungen von Umsätzen und Steuernachzahlungen.
Bei einer Kassennachschau darf der Finanzbeamte die Räume des Unternehmens unangekündigt betreten.
Bei einer Kassennachschau darf der Finanzbeamte die Räume des Unternehmens unangekündigt betreten.
Foto: Wael Khalill alfuzai - shutterstock.com

Betroffen sind vor allem bargeldintensive Betriebe wie Bäcker, Wirte, Friseure oder Ladengeschäfte. Bei einer Kassennachschau darf der Finanzbeamte die Räume des Unternehmens unangekündigt betreten. Er prüft zunächst, ob das Kassensystem den Vorgaben der Finanzverwaltung entspricht. Das bedeutet, jedes elektronische Kassensystem muss alle Buchungen einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht, geordnet und unveränderbar aufzeichnen. Außerdem muss dem Prüfer eine Verfahrensdokumentation vorgelegt werden können.

Grundsätzlich kann die Prüfung während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten zu jeder Zeit vorgenommen werden, solange der Unternehmer oder Arbeitnehmer des Unternehmens anzutreffen sind. Ob der Chef selbst anwesend ist, spielt dabei keine Rolle. Daher ist es wichtig, dass Unternehmer für ihre Abwesenheit einen Ansprechpartner benennen, der dem Finanzbeamten Auskunft geben darf. Alle anderen Mitarbeiter sollten keine Gespräche mit dem Finanzbeamten führen und bei Nachfragen auf den Ansprechpartner verweisen.

Unternehmern ist anzuraten, regelmäßig eine Datensicherung durchzuführen und diese revisionssicher zu archivieren. Jeder Unternehmer sollte außerdem wissen, wie er sich verhalten sollte, wenn der Finanzbeamte unangekündigt erscheint. (OE)

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