Architekt haftet für mangelhafte Bauüberwachung

Undichter Balkon - Pfusch am Bau

22.12.2008
Die Abdichtung von Balkonen ist besonders überwachungsbedürftig. Versäumt der mit der Bauaufsicht betraute Architekt eine konkrete Überwachung der Arbeiten, so kann er sich schadensersatzpflichtig machen, entschied das OLG Stuttgart.

Wie der Anwalt-Suchservice berichtet, war in den Dachgeschosswohnungen einer Eigentumswohnanlage Feuchtigkeit aufgetreten. Ein Gutachter stellte Mängel in der Ausführung des Flachdachs als Ursache fest: Die Dachterrassen waren unzureichend abgedichtet; der Ablaufstutzen am Durchlass durch die Abdichtung besaß keinen Klebeflansch und war nur mit Bitumenmasse unzulänglich abgedichtet.

Die Wohnungseigentümer ließen ihre Dachterrassen daraufhin sanieren. Die hohen Kosten dafür wollten sie von dem mit der Bauaufsicht betrauten Architekten ersetzt haben. Er habe, so erklärten sie, seine Bauaufsicht unzureichend ausgeübt. Der Architekt wies den Vorwurf zurück und entgegnete, er habe die Baustelle in regelmäßigen Abständen überprüft, ohne dass Mängel festzustellen gewesen seien. Der Fall ging vor Gericht, und das OLG Stuttgart gab den Wohnungseigentümern Recht (Urt. v. 21.04.2008 - 5 U 22/08).

Der Architekt habe seine Pflicht zur Bauüberwachung schuldhaft verletzt und sei den Eigentümer schadensersatzpflichtig, so die Richter. Er habe es versäumt, die Abdichtungsarbeiten an den Dachterrassen konkret zu überwachen. Bei derart schadenträchtigen Arbeiten wäre er aber dazu verpflichtet gewesen, dies besonders aufmerksam zu tun. Baumaßnahmen, so die Richter, die ein so hohes Mängelrisiko aufwiesen, erforderten eine intensive Bauaufsicht.

Gerade die Abdichtung von Balkonen sei besonders überwachungsbedürftig. Bei ihnen dürfe der Architekt nicht auf eine ordnungsgemäße Ausführung durch die Handwerker vertrauen. Auch wenn diese in der Regel gut arbeiteten, diene die Bauüberwachung gerade dazu, seltene, aber nach der Lebenserfahrung dennoch immer wieder auftauchende Fehler zu vermeiden, die besonders gravierende Folgen habe könnten. Dass der Architekt auf der Baustelle regelmäßig vorbeischaute sei keinesfalls ausreichend gewesen, so das Gericht. Er habe seiner Sorgfaltspflicht nicht genügt und müsse daher haften

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