Die Bitte an einen E-Mail-Empfänger, mitzuteilen, ob er in einen E-Mail-Verteiler aufgenommen werden will (sogenanntes Double-Opt-In-Verfahren), ist keine Belästigung und muss daher hingenommen werden. Grundsätzlich besteht zwar ein Anspruch auf Abwehr unerwünschter Werbe-E-Mails, doch darf dieser Anspruch nicht dazu führen, dass jeglicher Verkehr auf elektronischem Postweg so risikobehaftet ist, dass er faktisch verhindert wird. Es muss möglich sein, erwünschte E-Mails zu versenden und gleichzeitig die missbräuchliche Eintragung im E-Mail-Verteiler auszufiltern.
Hierzu ist das Double-Opt-In-Verfahren ein geeigneter Mechanismus. Durch einfaches Wegklicken bzw. allein durch Nichtreaktion auf die Bestätigungsanforderung ist sichergestellt, dass weitere E-Mails nicht mehr zu erwarten sind. Dies ist dem E-Mail-Empfänger zuzumuten.
Amtsgericht München, Az.: 161 C 29330/06 jlp/MF