Keine Haftung des Schwimmbadbetreibers

Unfälle auf Wasserrutschen – wer haftet?

11.08.2010
Das OLG Koblenz hat Ansprüche auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld verneint.

Das Oberlandesgericht Koblenz hat kürzlich in zwei Zivilverfahren, in denen es jeweils um Ansprüche einer Besucherin gegen den Schwimmbadbetreiber wegen eines Unfalls auf einer Wasserrutsche ging, Ansprüche auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld verneint.

Darauf verweist der Kieler Rechtsanwalt Jens Klarmann, Landesregionalleiter "Schleswig-Holstein" der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf die am 26.05.2010 veröffentlichten Beschlüsse des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz vom 26. April 2010, Az.: 1 W 200/10 sowie vom 14. April 2010 und vom 7. Mai 2010, Az.: 8 U 810/09.

Wasserrutsche I

Die erwachsene Antragstellerin aus dem Raum Limburg besuchte am 17. Februar 2006 ein im Landkreis Neuwied gelegenes Freizeitbad. Dort führte eine Beschilderung mit der Aufschrift "Schatzinsel" in den Kellerbereich des Bades. Im Kellerbereich befanden sich unter anderem zwei große Röhren in der Wand, aus denen Wasser in ein Wasserbecken austrat. Vor einem dieser Becken war ein Drehkreuz installiert.

Der folgende Sachverhalt ist zwischen den Beteiligten umstritten. Die Antragstellerin hat vorgetragen, sie sei auf der Suche nach der "Schatzinsel" in eine der beiden Röhren hineingeklettert. Das Drehkreuz habe ihren Zugang nicht verhindert, weil es frei drehbar gewesen sei. Sie habe - ebenso wie ihr Begleiter - nicht erkannt, dass es sich bei der Röhre um das Ende einer Wasserrutsche handele. Plötzlich und für sie unerwartet sei ein anderer Badegast von oben aus der Röhre herausgerutscht und habe sie mit seinem gesamten Gewicht getroffen. Hierdurch habe sie einen Bruch der Brustwirbelsäule erlitten. Diese Verletzung und ihre Folgen beeinträchtigten sie noch heute erheblich. Zu dem Unfall sei es allein aufgrund der Beschilderung "Schatzinsel" und fehlender Warnhinweise gekommen. Für den Unfall sei deshalb die Schwimmbadbetreiberin verantwortlich. Die Antragsgegnerin ist dieser Darstellung entgegengetreten.

Die Antragstellerin hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen die Schwimmbadbetreiberin beantragt. Mit der beabsichtigten Klage hat sie die Feststellung begehrt, dass die Schwimmbadbetreiberin verpflichtet ist, ihr alle durch den Unfall erlittenen Schäden sowie ein Schmerzensgeld zu bezahlen, das sie auf mindestens 125.000 Euro beziffert hat.

Das Landgericht Koblenz hat den Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen, weil keine hinreichende Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Klage bestehe.

Das Verschulden der Antragstellerin bei dem von ihr geschilderten Unfall überwiege in einem derart starken Maße, dass eine - letztlich offen gelassene - Haftung der Schwimmbadbetreiberin nicht in Betracht komme. Für die Antragstellerin sei aus der gesamten Anordnung der Örtlichkeit klar ersichtlich gewesen, dass es sich bei der Röhre um den Ausgang einer Rutsche handele. Sie habe den von ihr dargestellten Unfall selbst verschuldet.

Gegen diese Entscheidung hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt. Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat die Beschwerde zurückgewiesen, so betont Klarmann.

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