Gesetzlicher Versicherungsschutz

Unfall bei Betriebsfeier - nicht immer versichert

19.03.2009
Kommt es bei einer betrieblichen Feier zu einem Unfall, muss nicht immer die gesetzliche Unfallversicherung einspringen.

In der Regel gilt beim Abhalten oder Vorbereiten einer Weihnachts- oder sonstigen Feier im Betrieb der Versicherungsschutz aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Bedingung hierfür ist allerdings, dass die Feier von der Unternehmensleitung veranstaltet, gefördert oder zumindest ausdrücklich gebilligt wird und diese allen Beschäftigten offen steht. Der Versicherungsschutz besteht auch für den Hin- und Rückweg.

Einschränkungen beachten

Die Arag-Experten weisen allerdings auf Einschränkungen hin: Ist beispielsweise der Chef nach Hause gegangen, so kann dies das offizielle Ende der Weihnachtsfeier bedeuten, wodurch auch der Versicherungsschutz endet (Sozialgericht Frankfurt/Main, Az.: S 10 U 2623/03). Die Versicherung zahlt auch dann nicht, wenn man auf dem Heimweg einen Unfall erleidet, dessen rechtlich allein wesentliche Ursache der Alkohol war, oder wenn man nicht den direkten Weg nach Hause nimmt (Hessisches Sozialgericht L 3 139/05).

Quelle: www.arag.de

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