Kfz-Haftpflichtversicherung

Unfall bei Fahrbahnwechsel - wer haftet?

Romanus Schlemm, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Vize-Präsident des VdVKA - Verband Deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V., c/o Kanzlei Gärth-Martin
Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass das Überschreiten der Richtgeschwindigkeit keine Mithaftung begründen muss.
Ein plötzlicher Fahrbahnwechsel kann erheblichen Schaden verursachen.
Ein plötzlicher Fahrbahnwechsel kann erheblichen Schaden verursachen.
Foto: Dmitry Kalinovsky - shutterstock.com

Verursacht ein vom rechten auf den linken Fahrstreifen einer Autobahn wechselnder Verkehrsteilnehmer einen Auffahrunfall, weil er den rückwärtigen Verkehr nicht beachtet, kann dem auffahrenden Verkehrsteilnehmer 100%iger Schadensersatz zustehen, auch wenn er die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h vor dem Zusammenstoß - maßvoll - überschritten hat. Dies hat der 7. Senat des Oberlandesgerichts Hamm am 08.03.2018 mitgeteilt und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Essen vom 28.04.2017 (Az. 19 O 252/15 LG Essen) bestätigt (Az. 7 U 39/17 OLG Hamm).

Auffahrunfall beim Überholen

Der Kläger aus Oberhausen nimmt den Beklagten aus Dortmund und den Haftpflichtversicherer des Beklagten aus einem Verkehrsunfall auf Schadensersatz in Anspruch, der sich am 14.05.2015 auf der BAB 31 in Bottrop ereignete. Der seinerzeit 30 Jahre alte Sohn des Klägers befuhr mit dessen Seat die linke Fahrspur und beabsichtigte, den auf der rechten Fahrspur mit seinem Dacia fahrenden, seinerzeit 45 Jahre alten Beklagten mit einer Geschwindigkeit von ca. 150 km/h zu überholen. Als sich das klägerische Fahrzeug dem Fahrzeug des Beklagten bereits genähert hatte, wechselte dieser ohne ersichtlichen Grund und ohne Betätigen des Fahrtrichtungsanzeigers auf die linke Fahrspur. Es kam zum Auffahrunfall, weil der Sohn des Klägers das klägerische Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig abbremsen und dem Fahrzeug des Beklagten auch nicht ausweichen konnte.

Den Ersatz des dem Kläger durch den Unfall entstandenen Schadens in Höhe von ca. 7.640 Euro hat das Landgericht dem Kläger in vollem Umfang zuerkannt. Der Beklagte habe den Unfall verschuldet, so das Landgericht, weil er den Fahrstreifenwechsel nicht rechtzeitig und deutlich angekündigt und auch nicht so ausgeführt habe, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen gewesen sei. Dass der Sohn des Klägers den Unfall durch das Überschreiten der Richtgeschwindigkeit mitverursacht habe, rechtfertige aufgrund des groben Verschuldens des Beklagten keine Mithaftung des Klägers.

Keine Erhöhung der Betriebsgefahr, keine Mithaftung

Mit ihrer gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegten Berufung haben die Beklagten geltend gemacht, das Überschreiten der Richtgeschwindigkeit durch den Sohn des Klägers habe die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs so erhöht, dass eine Mithaftung des Klägers in Höhe 25 % gerechtfertigt sei. Der Argumentation der Beklagten hat sich der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm nicht angeschlossen. Nach seinem Hinweisbeschluss vom 21.12.2017 hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 08.02.2018 zurückgewiesen. Das Überschreiten der Richtgeschwindigkeit begründe im vorliegenden Fall keine Mithaftung des Klägers, so der Senat. Dies folge aus der gebotenen Haftungsabwägung.

Den Beklagten treffe ein erhebliches Verschulden. Aus Unachtsamkeit und ohne den rückwärtigen Verkehr zu beobachten habe er sein Fahrzeug auf die linke Fahrspur herübergezogen.

Ein schuldhafter, den Unfall mitverursachender Verkehrsverstoß des Sohnes des Klägers sei demgegenüber nicht bewiesen. Bei der vor den beiden Fahrzeugen freien Autobahn habe er nicht mit einem plötzlichen Spurwechsel des Beklagten rechnen müssen. Eine Geschwindigkeitsbegrenzung sei auf dem Streckenabschnitt der BAB nicht angeordnet, die nach den Angaben des Sohnes des Klägers gefahrene Geschwindigkeit von 150 km/h sei mit den Straßen- und Sichtverhältnissen vereinbar gewesen. Eine höhere Geschwindigkeit des klägerischen Fahrzeugs sei nicht feststellbar.

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