Fahrer, Gemeinde und Yachtclub schuld

Unfall mit Strandsegler

21.06.2011
Geschädigte bei Unfall mit Strandsegler in St. Peter-Ording kriegt 70.000 Euro Schmerzensgeld
Auch am Strand kann es gefährlich zugehen.
Auch am Strand kann es gefährlich zugehen.

Eine Urlauberin aus Nordrhein-Westfalen erlitt vor Jahren schwerste Verletzungen an beiden Unterschenkeln, als sie bei einem Spaziergang auf dem Strand von St. Peter-Ording von einem Strandsegelwagen von hinten umgefahren wurde.

Nun müssen sowohl der Fahrer des Strandsegelwagens als auch die Gemeinde St. Peter-Ording und der örtliche Yachtclub Schadensersatz zahlen. Neben dem Ausgleich von Vermögensschäden ist nach der Entscheidung des 7. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts auch ein Schmerzensgeld in Höhe von 70.000 Euro zu zahlen, so der der Kieler Rechtsanwalt Jens Klarmann, Präsident des VdVKA - Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf die Mitteilung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (OLG) vom 20.05.2011 zum Urteil vom 23.02.2011, Az. 7 U 106/09.

Die Urlauberin, die als Richterin in Nordrhein-Westfalen arbeitet, ging am Freitag vor dem Pfingstwochenende 2004 am Strand von St. Peter-Ording spazieren. Der örtliche Yachtclub veranstaltete an dem Pfingstwochenende eine Strandsegelregatta, den alljährlich stattfindenden "Junghans-Carbon-Cup". Zu dieser Regatta waren auswärtige und nicht dem Yachtclub angehörende Strandsegler angereist. Einer der auswärtigen Strandsegler unternahm am Tag vor der Regatta eine Erkundungsfahrt und erfasste dabei mit seinem Wagen die Urlauberin, die an beiden Beinen offene Unterschenkelbrüche erlitt. Nur durch mehrfache Operationen in der Folgezeit konnten die Beine gerettet werden. Bei der Geschädigten verbleiben eine lebenslange Gehbehinderung und entstellende Narben. Als Richterin ist sie wieder voll berufstätig.

Das Oberlandesgericht wies die Argumentation des Strandseglers, der sich darauf berufen hatte, dass sein Strandsegler plötzlich nicht mehr steuerbar gewesen sei, als unbegründet zurück, so Klarmann.

Denn nach den Feststellungen eines Sachverständigen funktionierte die Lenkung des Strandseglers (über das Bugrad) nach dem Unfall einwandfrei. Die Fußgängerin traf auch kein Mitverschulden an dem Unfall. Das Oberlandesgericht stellt hierzu fest: "Denn kein Strandspaziergänger, der den Strand im Rahmen des Gemeingebrauchs nutzt, muss ständig auf der Hut vor Strandseglern sein; vielmehr ist es umgekehrt Sache der sondernutzenden Strandsegler, erhöhte Rücksicht auf Fußgänger zu nehmen. Auch die Tatsache, dass im räumlichen Bereich der Unfallstelle ein (!) vereinzeltes Hinweisschild vorhanden war, dem nach seiner äußeren Gestaltung und Größe eine allenfalls beschränkte, zudem noch unklare Warnfunktion zukam, vermag ein Mitverschulden nicht zu begründen."

Alle Beteiligten haften

Die Gemeinde St. Peter-Ording und der örtliche Yachtclub haften nach dem Urteil des Oberlandesgerichts zusammen mit dem Strandsegler, weil sie ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt haben. Der örtliche Yachtclub, dem die Gemeinde aufgrund eines Vertrags das Strandsegeln allerdings nur für die Mitglieder des Clubs erlaubt hatte, wäre verpflichtet gewesen, bereits am Vortag die Regattastrecke zum Schutz der übrigen Strandnutzer zu sichern. Denn nach den Feststellungen der Richter war dem Yachtclub bekannt, dass gerade die auswärtigen Strandsegler sogenannte Erkundungsfahrten unternehmen würden, um sich mit dem Revier und der Regattastrecke vertraut zu machen. Die Gemeinde wiederum hätte sich nicht darauf verlassen dürfen, dass der Yachtclub die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen selbst treffen würde. Die Gemeinde hätte dies vielmehr überwachen und kontrollieren müssen.

Als angemessenes Schmerzensgeld sah das Oberlandesgericht einen Betrag von 60.000 Euro an und erhöhte diesen Betrag um weitere 10.000 Euro Schmerzensgeld "wegen der nicht nachvollziehbaren hartnäckigen Verweigerungshaltung" der drei Beklagten, die bis zur Entscheidung durch das Oberlandesgericht nicht einmal einen kleinen Schmerzensgeldsabschlag an die Geschädigte gezahlt hatten.

Schmidt-Strunk empfiehlt, dies zu beachten und in derartigen Fällen rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA - Verband deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V. (www.vdvka.de) verweist. (oe)

Weitere Informationen und Kontakt:

Klaus Schmidt-Strunk, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Familienrecht und für Verkehrsrecht, Vize-Präsident des VdVKA - Verband Deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V., Siemensstr. 26, 65549 Limburg, Tel.: 06431 22551, E-Mail: rechtsanwalt@schmidt-strunk.de, Internet: www.schmidt-strunk.de

Zur Startseite