Unfallgefahren im Kaufhaus

22.08.2002

Der Betreiber eines Kaufhauses braucht nicht damit zu rechnen, dass ein Kunde eine auf einer Hubkarre abgestellte Palette mit einem Fuß betritt, um an eine dahinter befindliche Selbstbedienungstheke zu gelangen. Es ist vielmehr auch für jeden Kaufhauskunden offenkundig, dass hier Waren umgelagert werden und dass er hier aus Eigensicherungsgründen eine solche Hubkarre nicht betreten darf. Besser wäre es gewesen, einen Kaufhausmitarbeiter darum zu bitten, den Hubwagen einen Moment wegzufahren, um an die gewünschten Waren in der Selbstbedienungstheke zu kommen (Oberlandesgericht Frankfurt, Az.: 23 U 3/00). (jlp)

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