Auf Dienstreise bestohlen

Unfallversicherung zahlt nicht für Unfall bei Verfolgungsjagd

Peter Marwan lotet kontinuierlich aus, welche Chancen neue Technologien in den Bereichen IT-Security, Cloud, Netzwerk und Rechenzentren dem ITK-Channel bieten. Themen rund um Einhaltung von Richtlinien und Gesetzen bei der Nutzung der neuen Angebote durch Reseller oder Kunden greift er ebenfalls gerne auf. Da durch die Entwicklung der vergangenen Jahre lukrative Nischen für europäische Anbieter entstanden sind, die im IT-Channel noch wenig bekannt sind, gilt ihnen ein besonderes Augenmerk.
Auf Dienstreisen sind Beschäftigte grundsätzlich auch auf der Hin- und Rückfahrt sowie auf dem Weg zur Unterkunft gesetzlich unfallversichert. Die Verfolgung eines Taschendiebs gehört jedoch nicht dazu und erfolgt auf eigene Verantwortung.

Nimmt ein Beschäftigter während einer Dienstreise die Verfolgung eines Taschendiebs auf, ist er dabei nicht gesetzlich unfallversichert. Das hat das Hessische Landessozialgericht entscheiden. Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass es sich dabei um "rein persönliche und nicht von betrieblichen Aufgaben wesentlich beeinflusste Belange" handle. Die seien nicht vom gesetzlichen Unfallversicherungsschutz abgedeckt.

Einen Taschendieb zu verfolgen gehört auch auf Dienstreisen zum Privatvergnügen. Kommt es dabei zu einem Unfall, muss für die Folgekosten daher auch nicht die gesetzliche Unfallversicherung aufkommen.
Einen Taschendieb zu verfolgen gehört auch auf Dienstreisen zum Privatvergnügen. Kommt es dabei zu einem Unfall, muss für die Folgekosten daher auch nicht die gesetzliche Unfallversicherung aufkommen.
Foto: Shutterstock/Ollyy

In dem verhandelten Fall hatte ein Versicherter aus beruflichen Gründen an einer Veranstaltung in Barcelona teilgenommen und dabei gemeinsam mit Kollegen eine Bar besucht. Auf dem Rückweg zum Hotel wurde dem 46-Jährigen dann die Geldbörse gestohlen. Die Verfolgung des Diebes vereitelte eine weitere Person jedoch, indem sie den Bestohlenen zu Fall brachte. Beim Sturz zog er sich einen Bruch am Ellenbogen zu.

Die Berufsgenossenschaft verweigerte die Anerkennung als Arbeitsunfall. Durch den Barbesuch sei der Versicherungsschutz für den Rückweg weggefallen. Zudem habe der Versicherte den Unfall bei der Verfolgung des Diebes erlitten, die nicht zu seinen beruflichen Aufgaben gehörte.

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In zweiter Instanz sah das auch das Hessische Landessozialgericht so (Aktenzeichen L 9 U 118/18). Grundsätzlich seien Beschäftigte im Verlauf einer Dienstreise auch auf dem Rückweg vom Tagungsort zum Hotel unfallversichert (§ 8 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch SGB VII). Die Verfolgung eines Diebes auf diesem Weg stehe jedoch nicht unter dem Schutz der Unfallversicherung, so das Gericht.

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Der Beschäftigte widme sich dabei "rein persönlichen, von seinen betrieblichen Aufgaben nicht mehr wesentlich beeinflussten Belangen". Im konkreten Fall komme auch kein Versicherungsschutz wegen "der Verfolgung eines Straftäters im allgemeinen Interesse" (§ 2 SGB VII). in Betracht, da der Bestohlene den Täter nicht verfolgt habe, um ihn der Strafverfolgung zuzuführen, sondern lediglich, um seine Geldbörse zurückzuerlangen.

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