Unlautere Krankenkassenwerbung

19.09.2002

Eine Krankenkasse handelt unlauter, wenn sie in ihrer Werbung auf einen gesenkten allgemeinen Beitragssatz von 13,1 Prozent hinweist, hierbei aber verschweigt, dass alle Angestellten in den alten Bundesländern einen höheren Beitragssatz (14,5 Prozent) zu zahlen haben. Eine solche Werbung verstößt selbst dann gegen das Gesetz zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs (UWG), wenn der erhöhte Beitragssatz durch zusätzliche Leistungen gerechtfertigt wäre (Oberlandesgericht Hamm, Az.: 4 U 167/01). (jlp)

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