Ablehnung ist rechtens

Unsachliche Bewerbung

15.10.2007

Wer sich mit nicht ernsthaften Unterlagen um einen Arbeitsplatz bewirbt und dann nicht in die engere Auswahl kommt, hat im Nachhinein keinen Entschädigungsanspruch gemäß dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Das hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschieden.

Wie der Anwalt-Suchservice berichtet, hatte sich ein arbeitsloser Jurist auf eine Stelle beworben. Der 55-jährige ehemalige Rechtsanwalt war für den Job zwar fachlich qualifiziert, reichte aber ein sehr provokantes Bewerbungsschreiben ein. So verwendete er ein Foto, das ihn vor einem Schachbrett sitzend zeigte. Im beigefügten Lebenslauf waren die Sätze formuliert: "Einsatzbereit! Lässt sich kein X für ein U vormachen!" und "Seit 1.1.2005 im Zuge der sogenannten Reform Harz IV auf Bahnhofspennerniveau verharzt". Außerdem enthielt die Fußzeile seiner Bewerbung sexuelle Anspielungen zum Thema Prostitution, Bordelle, Freier und Bordellsteuer. Als er einige Wochen später eine Absage erhielt, verklage er das Unternehmen auf Schadensersatz in Höhe von sechs Monatsgehältern und 4.000 Euro Schmerzensgeld. Er fühlte sich wegen seines Alters, seines Geschlechtes, seiner Arbeitslosigkeit und seiner politischen Gesinnung diskriminiert.

Das LAG Baden-Württemberg wies die Forderungen des Mannes zurück (Az. 3 Ta 119/07). Zwar erfülle der Jurist qualitativ mit zwei befriedigenden Staatsexamina und Fachkenntnissen im Unterhaltsrecht die Voraussetzungen für die ausgeschriebene Stelle, so die Richter. Allerdings könne nicht von einer ernsthaften Bewerbung ausgegangen werden. Gerade als langjähriger Anwalt sei dem Mann bewusst gewesen, dass schlechte Bewerbungsfotos und absurde Bemerkungen in den Bewerbungsunterlagen gegen jegliche Übung im Geschäftsleben verstießen.

Marzena Fiok

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