Wettbewerbsrecht

Unsinnige Widerrufsbelehrung nicht wettbewerbswidrig

10.09.2008
Nicht jede "merkwürdige" Formulierung in den AGB ist zugleich auch wettbewerbswidrig.

Das Landgericht Bückeburg hat in seinem Urteil vom 22.04.2008 (Az.: 2 O 62/08, MIR 2008, Dok. 153) ausgeführt, dass die folgende Formulierung nicht zu beanstanden ist:

"Nach Prüfung der Ware auf Zustand und Vollständigkeit bekommt der Kunde seinen Kaufpreis zurückerstattet. Oder wird unter Angabe von Gründen unfrei an den Absender zurückgesandt."

Diese Formulierung ergibt nach der Begründung des Landgerichts Bückeburg inhaltlich überhaupt keinen Sinn, denn es sei völlig unverständlich, dass ein Kunde, auf den sich der zweite Satz der Klausel erkennbar bezieht, "unter Angabe von Gründen unfrei an den Absender zurückgesandt" werden soll. Die hier verwendete Formulierung sei erkennbar unsinnig und könne schon deshalb nicht zu einer Beeinträchtigung des Wettbewerbs führen. (Rechtsanwalt Martin Stabno/mf)

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