Untergejubelte Paketbeförderung

07.09.2006

Versucht ein Arbeitnehmer ein ihm gehörendes Paket so in den Sendungskreislauf seines Arbeitgebers einzuschleusen, dass der Arbeitgeber die Paketbeförderung von 2,50 Euro unwissentlich bezahlt, so rechtfertigt dies grundsätzlich ohne Weiteres die außerordentliche Kündigung des Arbeitnehmers. Jedoch kann die Interessensabwägung zu dem Ergebnis führen, dass die Kündigung überzogen und damit unwirksam ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer bei seiner Firma bereits seit 15 Jahren beschäftigt ist und seiner Ehefrau sowie fünf minderjährigen Kindern zum Unterhalt verpflichtet ist und eine Wiederholungsgefahr ausscheidet. Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, Az.: 8 Sa 327/05 jlp

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