Bei Abmahnung von Dritten nicht wirksam

Unterlassungserklärung gegenüber Wettbewerbszentrale

12.12.2008
Das OLG Frankfurt hat angenommen, dass durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung gegenüber der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs die sogenannte Wiederholungsgefahr nicht entfallen ist.

Ziel einer Abmahnung ist die Abgabe einer Unterlassungserklärung, die im Falle des Verstoßes an eine empfindliche Vertragsstrafe geknüpft ist. Viele Abgemahnte scheuen sich, gegenüber dem Abmahner eine Unterlassungserklärung abzugeben, da sie nicht zu Unrecht bei einigen Abmahnern befürchten, dass später auch Vertragsstrafen geltend gemacht werden, wenn es wieder einmal, und sei es auch nur aus Versehen, zu einem Verstoß kommt.

Grundsätzlich ist es so, dass die sogenannte Wiederholungsgefahr durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeschlossen wird. Der Wegfall der Wiederholungsgefahr bedeutet, dass nach Abgabe einer Unterlassungserklärung der Unterlassungsanspruch nicht mehr, bspw. im Wege der einstweiligen Verfügung, geltend gemacht werden kann. So ist durchaus der Fall denkbar, der in unserer Praxis nicht so selten vorkommt, dass Mandanten mit Fehlern im eBay-Auftritt oder Internetshop von mehreren Abmahnern gleichzeitig abgemahnt werden.

Wenn die gerügten Verstöße tatsächlich identisch sind, muss nicht zweimal eine Unterlassungserklärung abgegeben werden. Vielmehr reicht es aus, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, wobei der andere Abmahner über die abgegebene Unterlassungserklärung informiert werden muss.

Beliebt ist in diesem Zusammenhang, dass Internethändler, wenn sie eine Abmahnung erhalten haben, durch puren Zufall von einem mehr oder minder guten Bekannten ebenfalls abgemahnt wurden und diesem gegenüber eine Unterlassungserklärung abgeben. Dieses Verhalten ist sehr problematisch, da die "Abmahnung des guten Bekannten" tatsächlich nicht ernst gemeint war sondern ausschließlich dazu diente, dem ersten Abmahner gegenüber keine Unterlassungserklärung abgeben zu müssen. Derartige Konstruktionen stehen zum Teil in bedenklicher Nähe zum strafrechtlich relevanten Betrug.

Wer jedoch tatsächlich zweimal, am besten anwaltlich, in gleicher Sache abgemahnt wurde, braucht natürlich keine zwei Unterlassungserklärungen abzugeben.

Um zu verhindern, dass der Abmahner ggf. Vertragsstrafen auf Grund einer abgegebenen Unterlassungserklärung geltend macht, hat es sich quasi eingebürgert, in diesem Fall gegenüber der Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs (Wettbewerbszentrale) eine Unterlassungserklärung abzugeben. Die Wettbewerbszentralen sind nicht gerade bekannt dafür, mit der Lupe nach verwirkten Vertragsstrafen zu suchen, wobei auch solche Fälle uns in der Praxis durchaus bekannt sind.

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