Unternehmen drohen Millionenverluste aus Zinsswap-Geschäften

20.07.2007
Von peter striewe
Zinsswap-Geschäfte sollten Zinssicherheit und Zinsoptiemierung bieten, stattdessen drohen den Unternehmern und Anlegern nun große Verluste, so Rechtsanwalt Dr. Peter Striewe.

In den vergangenen Jahren haben Kreditinstitute vor allem ihren gewerblichen Kunden, aber auch Kommunen, verstärkt sogenannte Zinsswap-Geschäfte empfohlen, u.a. mit dem Argument, hierüber für bestehende Kredite eine größere Zinssicherheit und Zinsoptimierung zu erhalten.

Aufgrund der aktuellen Zinsentwicklung drohen derzeit erhebliche Verluste, die, abhängig vom abgeschlossenen Nominalbetrag, leicht auch mehrstellige Millionenbeträge erreichen können. Die betroffenen Unternehmen machen geltend, sie seien von ihrer Bank nicht hinreichend über die Risiken aufgeklärt worden.

Swap-Geschäfte (englisch "to swap", d.h. austauschen, wechseln) beruhen auf einem wechselseitigen Austausch von Geldzahlungen oder auf bestimmte Rechnungseinheiten lautenden Beträgen. Es existiert eine Vielzahl unterschiedlicher Swap-Geschäfte. Am bekanntesten sind sogenannte Währungs-Swaps, Wertpapierindex-Swaps, Warenpreis-Swaps oder Zinssatz-Swaps.

Bei einem Zinssatz-Swap verpflichten sich die Parteien, in einem festgelegten Zeitraum zu bestimmten Terminen Zahlungen von Beträgen in derselben Währung zu leisten, die unterschiedlich definierten Zinssätzen auf einen nominellen Kapitalbetrag (Nominalbetrag) berechnet werden. Häufig werden die Zahlungen eines Vertragspartners, i.d.R. des Kunden, auf der Grundlage eines variablen Zinssatzes (z.B. des 3- oder 6-Monats EURIBOR oder des sog. CMS Spreads zwischen dem 2- und 10-Jahres-Swapsatz) und die des anderen, regelmäßig der Bank, mit Hilfe eines festen Zinssatzes ermittelt.

Eine nicht ordnungsgemäße Beratung kann grundsätzlich zu einem Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrages führen. Ob dies der Fall ist, kann nur im jeweiligen Einzelfall geprüft werden. Eine gesicherte Rechtsprechung zu Zinsswap-Geschäften existiert bislang nicht. Vereinzelte gerichtliche Entscheidungen können nicht ohne weiteres auf andere Fälle übertragen werden, da die jeweiligen Umstände der Beratung maßgebend sind.

Zur Startseite