Unternehmen: Kein Schadensersatz bei Nichteintragung ins Telefonbuch

09.11.2006
Von jlp 
Ein Versehen ist kein Vertragsbruch.

Ein Gewerbetreibender hat keinen Anspruch auf Schadenersatz gegen die Deutsche Telekom, wenn diese es versehentlich unterlässt, ihn für ein Jahr in das örtliche Telefonbuch einzutragen. Im Streitfall hatten die beiden Kläger, die ein Versicherungsbüro betreiben, bei der Deutschen Telekom einen Telefonbucheintrag beantragt. Versehentlich unterblieb jedoch der Eintrag in das örtliche Telefonbuch, während zwei konkurrierende Versicherungsbüros eingetragen wurden. Ein Eintrag für die Kläger erfolgte nur im überörtlichen Telefonbuch.

Die Kläger nahmen die Telekom daraufhin auf Schadenersatz in Höhe von rund 21.000 Euro für entgangenen Umsatz in Anspruch. Das Gericht verneinte jedoch eine Vertragsverletzung, weil sich die Telekom lediglich zur Aufnahme der klägerischen Daten in ihre Datenbank verpflichtet hat mit der Maßgabe, diese zur Veröffentlichung in Telefonbüchern zu verwenden. Eine Verpflichtung zum Eintrag in das örtliche Telefonbuch ist sie dagegen nicht eingegangen. Oberlandesgericht Celle, Az.: 8 U 99/06 (jlp/mf)

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