Unternehmer bei Auktionen

26.06.2004

Das Landgericht Hof weist in einem Urteil darauf hin, dass im Rahmen des Widerrufsrechtes nach BGB und der dort festgelegten fernabsatzrechtlichen Regelungen die Beweislast dafür, dass der Anspruchsgegner Unternehmer im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB ist, der Antragsgegner hat.

Wer stetig Gegenstände kauft, um sie über das Internet weiterzuvertreiben, ist Unternehmer im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB. Allerdings kann aus einer Vielzahl von Rechtsgeschäften über eine Auktionsplattform nicht automatisch auf die Unternehmereigenschaft geschlossen werden. Es kann nämlich sein, dass es sich bei einer Vielzahl von Geschäften nur um private Rechtsgeschäfte handelt. Dann liegt eine Unternehmereigenschaft nicht vor, und ein Widerrufsrecht nach den fernabsatzrechtlichen Regelungen besteht nicht.

Az. 22 S 28/03

Rechtsanwalt Thomas Feil

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