Geschäftsschädigendes Verhalten

Unternehmer muss Konkurrenten Detektivkosten ersetzen

07.12.2009

Verstöße mit erheblich geschäftsschädigender Wirkung

Insgesamt ergibt sich so ein Schadensersatzanspruch von ca. 11.000 Euro für Besprechungs-, Recherche- und Überwachungsstunden, Fahrtkosten, Einsatz des eingeschleusten Mitarbeiters sowie die Verwendung der GPS-Bewegungssensoren. Dieser Betrag steht nicht außer Verhältnis zum erstrebten Erfolg, denn das Interesse des Klägers, die Verstöße mit ihrer erheblich geschäftsschädigenden Wirkung zu unterbinden, ist deutlich höher zu bewerten.

Die Revision ist nicht zugelassen worden.

Scheel-Pötzl empfiehlt, das Urteil zu beachten und bei ähnlichen Fällen auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen, und verweist in diesem Zusammenhang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. (www.mittelstands-anwaelte.de). (oe)

Weitere Informationen und Kontakt:

Karin Scheel-Pötzl, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht, c/o Pötzl & Kirberg, Friedensallee 25, 22765 Hamburg, Tel.: 040 399247-30, E-Mail: info@puk-medienrecht.de, Internet: www.puk-medienrecht.de

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