Bundespatentgericht zum Markenrecht

Unterscheidungskraft einer Marke

13.12.2011
Wie wichtig die Unterscheidungskraft eines Markenzeichens ist, beschreibt Manfred Wagner.

Der Beschluss des Bundespatentgerichts vom 05.08.2009 (28 W (pat) 103/08) macht deutlich, welch hohen Stellenwert die Unterscheidungskraft eines Zeichens hat.

Entscheidung des Amtes

Hier war die Eintragung der Wortmarke "ID" für Waren der Klasse 13, nämlich "Munition und Geschosse" vom Amt zurückgewiesen worden, da es sich nach Ansicht des Amtes um einen beschreibenden Begriff handelte.

Entscheidung des Bundespatentgerichts

Diese Zurückweisung des Amtes hat das Bundespatentgericht (BPatG) in seiner Entscheidung bestätigt. Insbesondere geht das BPatG davon aus, dass eine wie auch immer geartete Unterscheidungskraft nicht ausreicht, um eine Eintragung zu erreichen. Das BPatG stellt bei der Unterscheidungskraft auf die Rechtsprechung des EuGH hab, wonach bei der Prüfung der Unterscheidungskraft im ersten Schritt die Herkunftsfunktion relevant ist.

Unmittelbare Beschreibung

Dabei weisen Zeichen mit - in Bezug auf die Produkte - beschreibenden Begriffsinhalten, da sie vom Verkehr nicht als Hinweis auf die Herkunft der Produkte aufgefasst werden, keine Unterscheidungskraft auf.

Mittelbare Beschreibung

Allerdings fehlt - wie sich anhand dieser Entscheidung gut erkennen lässt - nicht nur Zeichen mit rein beschreibenden Begriffsinhalten die Unterscheidungskraft, sondern auch mittelbar beschreibenden Angaben, wie in diesem Fall dem Zeichen "ID".

Dieses Zeichen, so das BPatG, sei eine lexikalische Abkürzung für "Identifikation" und den Verkehrskreisen unter dieser Bedeutung auch als solche Abkürzung bekannt. Relevant ist, ob durch dieses Zeichen ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren herzustellen ist. Das BPatG geht aufgrund der Tatsache, dass die Identifikation bei den angemeldeten Waren "Munition und Geschosse" eine wesentliche Rolle spielt und es sich hierbei um ein wesentliches Produktmerkmal handelt, davon aus, dass eine mittelbare Beschreibung vorliegt.

Die Tatsache, dass der Verbraucher keine weiteren produktbezogenen Informationen erhält, sondern es sich lediglich um eine allgemeine Sachaussage handelt, ändert nach Ansicht des BPatG an dieser Einschätzung nichts. Insofern greift das BPatG auf die Rechtsprechung des EuGH zurück, wonach eine Marke nicht allein dadurch die Unterscheidungskraft erlangt, dass sie die Merkmale nicht direkt bezeichnet (EuGH, GRUR-RR 2008, 47 Rn 32- map&guide).

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