Unterschriebenes Angebot ist ein gültiger Vertrag

21.08.2006
Schickt der Arbeitnehmer ein Angebot seines Chefs unterschrieben zurück, gilt der Vertrag als geschlossen.

Bietet ein Arbeitgeber seinem Mitarbeiter schriftlich die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages an und schickt dieser das Angebot unterschrieben zurück, gilt der Vertrag als abgeschlossen. Das hat das Bundesarbeitsgericht in einem aktuellen Urteil entschieden (AZ: 7 AZR 514/05).

Eine Kasinoangestellte hatte gegen die Befristung ihres Arbeitsvertrages geklagt. Zuvor war sie bereits befristet beschäftigt und erhielt vor Vertragsende das schriftliche Angebot einer Verlängerung. Sie hat das Schreiben gegengezeichnet. Danach wollte sie aber geltend machen, dass die Befristung nicht ordnungsgemäß vereinbart worden sei.

Die Richter am Bundesarbeitsgericht sahen das nicht so: Aus einem Brief oder Angebot werde ein Vertrag, wenn es - wie im konkreten Fall - sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer unterschrieben. Die Unterschrift der Klägerin unter das Befristungsangebot könne nicht als bloße Kenntnisnahme des Briefes ausgelegt werden. Dagegen sprach nach Ansicht der Richter unter anderem auch, dass der Brief des Arbeitgebers in Vertragsform abgefasst gewesen sei. (mf)

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