Unverbindliche Herstellerempfehlungen: Elektromärkte patzten bei Preisauszeichnung

01.07.2005
Um besonders billig zu erscheinen, stellen Elektromärkte ihre Preise gern den unverbindlichen Preisempfehlungen der Hersteller gegenüber. Doch oft trügt, was auf den Schildern prangt.

Um besonders billig zu erscheinen, stellen Elektromärkte ihre Preise gern den unverbindlichen Preisempfehlungen der Hersteller gegenüber. Doch oft trügt, was auf den Schildern prangt. Bei einem Check von Verbraucherzentrale NRW war jede dritte Empfehlung des Herstellers zu hoch angegeben.

Bei Saturn in Wuppertal sollte der Panasonic DVD-Recorder DMR-HE52 gegenüber der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers (UVP), angeblich 599 Euro, nur noch 499 Euro kosten. Tatsächlich aber gibt Panasonic den Listenpreis für den Rekorder mit 549 Euro an. Ersparnis bei Saturn: Statt 100 nur 50 Euro.

Bei jeweils 30 Produkten pro Laden (alle Köln und Umgebung) kontrollierten die Tester, ob die beworbenen UVP wirklich den offiziellen Hersteller- Angaben entsprachen. Das Ergebnis: Bei Saturn stimmten 14 von 30 verglichenen Preise nicht mit den Herstellerdaten überein. Konkurrent MediaMarkt fiel neunmal mit überhöhten UVP auf, im ProMarkt wiederum fanden sich sieben geschönte Preisangaben. Mal waren es zehn Euro bei einem Staubsauger, mal über 1.000 Euro bei einem Plasma-Fernseher, die an der korrekten Auszeichnung fehlten. Die Folge: Beim Gros der falsch etikettierten Geräte ließen sich gegenüber dem korrekten Herstellerpreis 25 bis 50 Prozent weniger sparen als es die Märkte irreführend vorgaben.

Der Marktcheck bestätigt einen Trend, den die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs in Bad Homburg in ihrem Jahresbericht 2004 anprangert. Gerade in großen Elektromärkten, vorwiegend bei Produkten der Unterhaltungselektronik, würden den Kunden oftmals übertrieben günstige Schnäppchenpreise vorgegaukelt: aufgrund falscher UVP-Angaben.

Versäumnisse bei der Preisangabe räumt Saturn- Pressesprecherin Manuela Drexelius ein - "mit der Bitte um Nachsicht" wegen der "mehr als 45.000 gelisteten Produkte". Reibungslos funktionierte bei Saturn immerhin die Kommunikation zwischen der Zentrale in Ingolstadt und der Filiale in Köln. Schon Stunden nach der Anfrage waren von der Verbraucherzentrale beanstandete UVP geändert oder ganz verschwunden.

Fehler bei ihren Preisvergleichen mussten auch Media- und ProMarkt zugeben. Dabei sucht die Rewe Handelsgruppe, Betreiberin der ProMärkte, eine Mitschuld bei den Herstellern. Vor allem bei Digitalkameras und Fernsehern sähen sich Händler "mit fast täglich geänderten Empfehlungen konfrontiert", sagt Pressereferentin Astrid Ohletz.

Konfrontiert mit dem Thema sahen sich wiederholt auch schon die Gerichte. Die Regel: Wirbt ein Händler mit einer "unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers", so muss diese Angabe laut Landgericht Kassel (Az.: 11 O 4257/03) auch in den aktuellen Produktinformationen des Herstellers enthalten sein. Ist die UVP veraltet, stammt sie etwa aus Zeiten der Einführung des Produktes, ist sie mit dem Zusatz "ehemalig" zu versehen. Auch auf Auslaufmodelle sowie Sondermodelle und deren abweichende Preisempfehlungen müsse der Händler in seiner Werbung hinweisen. Alles andere sei irreführend und damit unzulässig.

Als unzureichend monierte das Oberlandesgericht Köln (Az.: 6 U 71/03), wenn ein Vergleichspreis als "empfohlener Verkaufspreis des Herstellers" oder als "UVP" bezeichnet wird. Im ersten Fall bleibe Kunden verborgen, dass die Empfehlung unverbindlich sei; im zweiten Fall sei das Kürzel "nicht ausreichend verständlich".

Nur scheint das nicht überall angekommen. Der Kölner ProMarkt verwendete auch zwei Jahre nach dem Urteil das Kürzel "UVP des Herstellers". Kein Sternchen mit einer Fußnote - wie in Filialen der Konkurrenz - erläuterte den Begriff. Erst nach dem Weckruf durch die Verbraucherzentrale arbeiten nun Juristen bei Rewe an neuen Preisschildern. (mf)

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