Unvollständige Anzeige in Gelben Seiten

19.06.2003

Wer für einen Gewerbebetrieb Anzeigen in den "Gelben Seiten" bestellt, kann sich gegenüber dem Vergütungsanspruch nicht darauf berufen, dass er diese Anzeigen nicht abgenommen habe. Dem Einwand, in den Anzeigen sei lediglich der Ort des Betriebes, nicht aber die Straßenbezeichnung angegeben, wird durch eine Ermäßigung der Vergütung um 50 Prozent hinreichend Rechnung getragen (Amtsgericht Rheda-Wiedenbrück, Az.: 11 C 296/01). (jlp)

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