Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat in einem Urteil festgestellt, dass ein vom Betriebsrat per E-Mail erhobener Widerspruch gegen eine Kündigung nicht den Formerfordern des analog anzuwendenden § 102 II S. 1. BetrVG genügt. Der Widerspruch ist daher unwirksam (AZ: 4 Ga 43/04).
In Kooperation mit Rechtsanwalt Thomas Feil. Er ist Spezialist für EDV-Recht und Internetrecht in der Kanzlei Dr. von Hartmann Partner in Hannover. (bz)