Unwirksamkeit einer AGB-Klausel

30.03.2004
Gemäß § 307 Abs. 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders "unangemessen benachteiligen".

Gemäß § 307 Abs. 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders "unangemessen benachteiligen".

Wird gegen diese oder die nachfolgenden detaillierten AGB-Vorschriften des BGB verstoßen, so führt dies nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit einer gesamten Klausel. Die Vertragsbestimmung wird von den Gerichten nicht auf das gerade noch zulässige Maß reduziert.

Häufig findet sich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Zusatz "soweit gesetzlich zulässig". Dazu wird die Ansicht vertreten, dass ein solcher Hinweis nicht geeignet ist, eine Reduktion auf den noch gesetzlich zulässigen Inhalt zu bewirken.

In Kooperation mit Rechtsanwalt Thomas Feil. Er ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in der Kanzlei Dr. von Hartmann + Partner in Hannover. (bz)

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