Unzulässig: Nachträgliches Fahrtenbuch

22.08.2005
Aufzeichnungen über Autofahrten müssen in dem Jahr erstellt werden, auf das sie sich beziehen.

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass die Erstellung eines nachträglichen Fahrtenbuches unzulässig ist (Az.: 8 K 2060/03 E).

In dem zu entscheidenden Fall hatte ein Geschäftsmann erst 6 Jahre später ein schriftliches Fahrtenbuch erstellt. Dies ließen die Finanzrichter nicht gelten. Das Fahrtenbuch sei in sich nicht ganz plausibel und zum anderen nicht zeitnah erstellt worden.

In seinen Ausführungen verweist das Gericht darauf, dass die Aufzeichnungen in dem Jahr zu erstellen sind, auf das sie sich beziehen. Alles andere ist nicht ordnungsgemäß. (mf)

Zur Startseite