UPDATE: BGH bestätigt Fusionsverbot für Springer und ProSiebenSat.1

08.06.2010
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Von Matthias Karpstein DOW JONES NEWSWIRES

MÜNCHEN (Dow Jones)--Das Einschreiten des Kartellamtes bei der geplanten Übernahme des TV-Konzerns ProSiebenSat.1 durch das Verlagshaus Axel Springer im Jahr 2006 war rechtmäßig. Zu diesem Ergebnis kam am Dienstag der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs (BGH), wie dieser mitteilte. Mit seiner Klage beim BGH in Karlsruhe wollte der Springer-Verlag Rechtssicherheit für künftige Fusionsvorhaben erlangen.

Anfang 2006 hatte das Bundeskartellamt den Zusammenschluss der beiden Medienkonzerne aus wettbewerbsrechtlichen Gründen abgelehnt. Die Kartellwächter hatten damals die Gefahr gesehen, dass eine Fusion beider Unternehmen gleich auf drei Märkten zu einer Verstärkung ihrer beherrschenden Stellung führen würde. Auf dem bundesweiten Fernsehwerbemarkt, auf dem Lesermarkt für Straßenverkaufszeitungen und auf dem bundesweiten Anzeigenmarkt für Zeitungen wäre die Marktmacht nach Einschätzung der Kartellwächter zu groß geworden.

In der heutigen Mitteilung des BGH wird allerdings nur noch auf eine "beherrschende Stellung" am Fernsehwerbemarkt hingewiesen. Diese sei auch vom Oberlandesgericht Düsseldorf bereits erkannt worden, das die Entscheidung des Kartellamts im Jahr 2007 bestätigt hatte. Das Oberlandesgericht habe rechtsfehlerfrei festgestellt, dass auf dem Fernsehwerbemarkt im Zeitpunkt des Zusammenschlussvorhabens ein marktbeherrschendes Oligopol bestanden habe, heißt es in der Mitteilung des BGH.

Dieses Oligopol sei von den Sendern der ProSiebenSat.1-Gruppe auf der einen Seite und der RTL-Gruppe auf der anderen Seite gebildet worden und habe über einen gemeinsamen Marktanteil von über 80% verfügt. Die Prognose des Oberlandesgerichts, dass nach einer Fusion diese "marktbeherrschende Stellung" auf dem Fernsehwerbemarkt verstärkt worden wäre, halte der rechtlichen Nachprüfung stand, argumentierte der BGH.

Auf die Wechselwirkung der Medienmacht eines fusionierten Konzerns im Print- und Fernsehmarkt ging der BGH in seiner Mitteilung am Dienstag nicht mehr ein, vom Düsseldorfer Oberlandesgericht war sie hingegen noch als Argument herangezogen worden. So hätte das fusionierte Unternehmen aus Springer-Verlag und ProSiebenSat.1 etwa die Möglichkeit gehabt, seine Angebote in Printmedien und Fernsehen wechselseitig zu bewerben. Insbesondere hätte über die Programminhalte von ProSiebenSat.1 werbewirksam in der "Bild"-Zeitung berichtet werden können, hatten die Düsseldorfer Richter argumentiert.

Statt Axel Springer stiegen bei ProSiebenSat.1 letztlich die Finanzinvestoren KKR und Permira ein. Ein Sprecher der Axel Springer AG wollte sich auf Anfrage von Dow Jones Newswires zunächst nicht näher zum Urteil des BGH äußern. "Wir werden erst die schriftliche Begründung des Urteils abwarten", sagte er.

Webseiten: www.bundesgerichtshof.de www.axelspringer.de www.prosiebensat1.de -Von Matthias Karpstein, Dow Jones Newswires, +49 89 55214030, matthias.karpstein@dowjones.com DJG/mak/jhe Besuchen Sie auch unsere Webseite http://www.dowjones.de

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