Urheberrecht: Kopie und Konsequenzen

Von Anfang an dabei: Rechtsanwalt Johannes Richard ist Partner der Kanzlei Richard & Kempcke und betreibt die Internetseite www.internetrecht-rostock.de. Dort geht es ausschließlich um das Thema Internetrecht, vor allem um den Internethandel, der aus dem heutigen Leben nicht mehr wegzudenken ist. Das gilt sowohl für die Anbieter als auch für die Kunden, die Angebote von Ebay, Internetshops oder Amazon nutzen. Seit Jahren ist das Thema Internethandel auch eng mit dem Thema Abmahnungen verknüpft. Wettbewerbsrecht, Urheberrecht und Markenrecht sind häufige Abmahnthemen. Rechtsanwalt Johannes Richard ist daher Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und auf Wettbewerbsrecht im Internet spezialisiert.

Der „wirksame“ Kopierschutz

Wann sind solche technischen Maßnahmen „wirksam“, wie das Gesetz voraussetzt? Man könnte auf die Idee kommen, technische Maßnahmen dann als nicht mehr wirksam anzusehen, wenn sie geknackt sind. Das Gesetz sieht das anders:

Kopierschutzmaßnahmen gelten grundsätzlich auch dann als wirksam, wenn ihre Umgehung möglich ist. Sonst würde es als Konsequenz ein Wettrennen zwischen Urhebern und Hackern geben – und das ist nicht im Sinne des Gesetzgebers.

Aufnahme läuft: Mit diesen und ähnlichen Tools lässt sich der Kopierschutz durch eine analoge Aufnahme aushebeln. Unter Juristen ist die Zulässigkeit dieser Methode umstritten.
Aufnahme läuft: Mit diesen und ähnlichen Tools lässt sich der Kopierschutz durch eine analoge Aufnahme aushebeln. Unter Juristen ist die Zulässigkeit dieser Methode umstritten.

Im Einzelfall ist die Frage nach der Wirksamkeit allerdings schwierig zu beantworten. So gibt es CD-Brenner, die geschützte Audio-CDs auch ohne zusätzliche Spezialprogramme anstandslos kopieren. Noch diffiziler wird die Frage, wenn man sich ansieht, wie das Betriebssystem Linux auf viele Kopierschutzmaßnahmen für Audio-CDs reagiert – nämlich gar nicht. Unter Linux lassen sich ohne Probleme Kopien von gesicherten CDs machen.

Trotzdem darf man in diesem Fall davon ausgehen, dass grundsätzlich ein wirksamer Kopierschutz im Sinne des Gesetzes vorliegt. Zudem sollte man prinzipiell von einer rechtsgültigen Sicherung ausgehen, wenn der Hersteller auf der Verpackung auf das Bestehen eines Kopierschutzes hinweist – wozu er gesetzlich verpflichtet ist.

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