Die EU-Staaten dürfen Urheberrechtsabgaben für den Verkauf von Druckern oder Computern erheben. Das hat das oberste EU-Gericht am Donnerstag in Luxemburg entschieden (Rechtssachen C-457/11 bis C-460/11).
Wer einen Computer oder Drucker kauft, der bezahlt nicht nur Hersteller oder Händler: Der Preis beinhaltet auch eine Extra-Abgabe zum Urheberschutz. Denn das EU-Recht geht davon aus, dass solche Geräte zumindest teilweise zur Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke genutzt werden. In Deutschland sammelt die Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) diese Abgabe stellvertretend für Urheber und Verleger literarischer Werke ein. Auch viele Journalisten sind Mitglied.
Seit 2008 ist laut Bundesgerichtshof klar: Auch für Computer und Drucker wird die Abgabe fällig. Umstritten war aber die Rechtslage bis 2007 und damit auch, ob die VG Wort für diese Zeit Ansprüche für diese Geräte anmelden konnte. Sie verlangte von den Firmen Canon , Epson, FUJITSU , Hewlett-Packard, Kyocera und Xerox Auskunft über verkaufte Drucker für die Jahre 2001 bis 2007. Von einigen der Firmen wollte sie auch die Zahlung von Abgaben haben. Der Bundesgerichtshof bat den Europäischen Gerichtshof um Hilfe bei der Auslegung von EU-Recht.
Die Urheberabgabe auf Computer und Drucker sei grundsätzlich rechtens, urteilte das oberste EU-Gericht nun - also auch vor 2008. Die Abgabe werde zudem für jedes einzelne Gerät fällig, das für den Druck nötig ist, also auch den Computer. Allerdings dürfe die Abgabe für mehrere Geräte zusammen nicht deutlich höher sein als für ein einzelnes. dpa/(bw)
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