Urlaub: genehmigt ist genehmigt

24.05.2002

Ein bereits genehmigter Urlaub darf vom Arbeitgeber nicht ohne sehr gewichtige Gründe kurzfristig widerrufen werden. Damit wurde der Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers stattgegeben, weil die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung wegen eigenmächtigen Urlaubsantritts für unwirksam erklärt wurde.

Im Streitfall hatte der Arbeitgeber den Urlaub bereits für den Juli genehmigt und wenige Tage vor Urlaubsantritt wieder "storniert". Nach Auffassung der Richter hätte der Arbeitgeber den Urlaub nicht derart kurzfristig widerrufen dürfen. Das Gericht wies darüber hinaus das Argument des Unternehmens zurück, wonach der Urlaub nur "unter Vorbehalt" genehmigt worden sei. Denn eine Urlaubseinschränkung "unter Vorbehalt" sieht das Arbeitsrecht grundsätzlich nicht vor (Arbeitsgericht Frankfurt/Main, Az.: 4 Ca 6588/99). (jlp)

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