Mehr Kündigungen erwartet

Urlaub und Urlaubsabgeltung bei Arbeitsunfähigkeit

09.07.2010
Das Bundesurlaubsgesetz widerspricht in Teilen der EU-Arbeitszeitrichtlinie. Von Dr. Bettina Schwing

Der EuGH entschied in seiner Schultz-Hoff-Entscheidung (NJW 2009, 495), dass die ständige Rechtsprechung zu § 7 Abs. 3 BUrlG, die von einem Erlöschen des Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsanspruch bei Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des Übertragungszeitraumes ausgeht, Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie (EG Richtl - 2003/88) widerspricht.

§1 des Bundesurlaubsgesetz sieht vor, dass der gesetzliche Mindesturlaub von vier Wochen pro Jahr für die Dauer des Urlaubsjahres befristet ist. Der Urlaub muss gemäß § 7 Abs.3 Satz 1 BUrlG im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden.

Eine Übertragung des Urlaubs auf das Folgejahr sieht das Gesetz nur vor, wenn der Urlaub wegen dringender betrieblicher oder in der Person des Arbeitnehmers liegender Gründe nicht genommen werden kann (§ 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG). In diesem Fall verfällt der aus dem Vorjahr übertragene Urlaub allerdings endgültig und ersatzlos zum 31. März des Folgejahres.

Nach ständiger Rechtsprechung des BAG verfiel daher der Jahresurlaub eines arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmers zum 31. März des Folgejahres. Mit dem Urlaubsanspruch verfiel auch der Urlaubsabgeltungsanspruch.

Der EuGH bestätigte mit seiner Entscheidung die im Vorlagebeschluss des LAG Düsseldorf (LAG Düsseldorf, Vorlagebeschluss vom 2.8.2006, 12 Sa 486/06 - NZA-RR 2006,628) geäußerte Rechtsansicht. Das LAG Düsseldorf war mit der Klage eines Arbeitnehmers befasst, der nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses Urlaubsabgeltung für die Jahre 2004 und 2005 verlangte. Der Kläger war langjähriger Angestellter beim Deutschen Rentenversicherungsträger Bund. Seit September 2004 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30.9.2005 war er wegen eines Bandscheibenvorfalles arbeitsunfähig erkrankt.

Nach ständiger Rechtsprechung des BAG erlischt der Urlaubs- und der Urlaubsabgeltungsanspruch eines Arbeitnehmers, wenn die Urlaubsgewährung an den Arbeitnehmer wie hier wegen Arbeitsunfähigkeit unmöglich ist. Der Arbeitgeber kann aus diesem Grunde auch nicht in Verzug gesetzt werden.

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