Neue Rechtsprechung

Urlaub von der Langzeiterkrankung?

25.03.2010
Die Lohnfortzahlungsrisiken der Arbeitgeber steigen erheblich, sagt Dr. Christina Mitsch.

1. Die Rechtslage

Grundsätzlich ist der einem Arbeitnehmer zustehende Erholungsurlaub auf das Kalenderjahr befristet. Wird er nicht vollständig genommen, so erlischt er entschädigungslos am Jahresende oder - unter bestimmten Voraussetzungen - am Ende des Übertragungszeitraums, dies ist der 31.03. des Folgejahres. Das Erlöschen trat nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) selbst dann ein, wenn die (vollständige) Inanspruchnahme von Urlaub durch eine längere Erkrankung des Mitarbeiters verhindert wurde - der Urlaub war unwiederbringlich verloren. Dies ist nun anders. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 20.01.2009 und ihm folgend das BAG am 24.03. und 19.05.2009 entschieden, dass ein Arbeitnehmer seinen gesetzlichen Jahresurlaubsanspruch auch dann nicht verliert, wenn ihm wegen einer fortdauernden Arbeitsunfähigkeit kein Gehaltfortzahlungsanspruch mehr zusteht. Eine zeitliche Limitierung hat der EUGH nicht formuliert, sodass die Geltendmachung des Urlaubs erst an der 3-jährigen Verjährungsfrist scheitert.

Beispiel

Der Arbeitnehmer ist die gesamten Jahre 2009 und 2010 erkrankt. Seine Arbeitsfähigkeit erlangt er erst wieder am 01.04. 2011. Bei konsequenter Anwendung der geänderten Rechtsprechung muss der Arbeitgeber ihm nun neben seinem aktuellen Urlaubsanspruch für das Jahr 2011 den gesamten gesetzlichen Resturlaub der Jahre 2009 und 2010 gewähren. Früher wäre der Urlaubsanspruch für 2009 am 31.03.2010 und der für 2010 am 31.03. 2011 erloschen.

Es wird zwar gemutmaßt, dass irgendwann eine weitere Vorlage an den EuGH erfolgen wird, um eine zeitliche Beschränkung des fortgeschriebenen Urlaubsanspruchs herbeizuführen. Bis es aber soweit ist, müssen die Arbeitgeber mit dem beschriebenen Risiko leben.

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