Urlaubsabgeltung gilt nicht als verdeckte Gewinnausschüttung

02.03.2004
Zahlungen zur vorzeitigen Abgeltung von entgangenem Urlaub an einen GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer gelten unter bestimmten Voraussetzungen nicht als verdeckte Gewinnausschüttung.

Zahlungen zur vorzeitigen Abgeltung von entgangenem Urlaub an einen GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer gelten unter bestimmten Voraussetzungen nicht als verdeckte Gewinnausschüttung.

Laut einem Urteil des Kölner Finanzgerichts gilt das arbeitsrechtliche Verbot der Urlaubsabgeltung nicht, wenn aus betrieblichen Gründen der Urlaub nicht genommen oder auf das nächste Kalenderjahr verschoben werden kann. Diese Abgeltungszahlungen sind nicht mit überstundenvergütungen zu vergleichen, die regelmäßig zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen.

Die Urlaubsabgeltung kann bereits einen Monat vor Ablauf des Urlaubsjahres beschlossen werden, wenn wegen der anstehenden Arbeitsbelastung eine übertragung des Urlaubs absehbar ausscheidet, so die Richter (Az. 13 K 4947/01). (bz)

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