Urteil: "Allgemein-Bezeichnung" als Firmenname unzulässig

03.02.2004
Jeder Kaufmann ist zur Wahl eines Firmennamens verpflichtet, der ihn von anderen Unternehmen unterscheidbar macht (§ 18 HGB). Daran kann es bei der Verwendung von Allgemeinbegriffen fehlen, teilt der Infodienst GmbH-Tip mit.

Jeder Kaufmann ist zur Wahl eines Firmennamens verpflichtet, der ihn von anderen Unternehmen unterscheidbar macht (§ 18 HGB). Daran kann es bei der Verwendung von Allgemeinbegriffen fehlen, teilt der Infodienst GmbH-Tip mit.

Eine GmbH, die sich auf Rolladenbau und Renovierungen spezialisiert hatte, wollte in "Profi-Handwerker-GmbH" umfirmieren. Das Registergericht rügte die fehlende Unterscheidbarkeit. Der Fall landete vor dem Bayrischen Oberlandesgericht.

Dort lautete das Urteil: Die Reservierung eines solchen Firmennamens für einen einzigen Betrieb würde andere Unternehmen in unzulässiger Weise benachteiligen, da sie diesen Namen nicht mehr verwenden dürften (Az.: 3Z BR 122/03). (bz)

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