Urteil: Angestellter muss Fortbildung nicht bezahlen

01.11.2005
Nach Auffassung der Richter ist der Arbeitgeber für das Fehlschlagen der Fortbildungsinvestition allein verantwortlich.

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat in einer Entscheidung klargestellt, dass gekündigte Angestellte nicht uneingeschränkt zur Rückzahlung von Fortbildungskosten verpflichtet sind (Az.: 3 Sa 84/05). In einem formularmäßigen Arbeitsvertrag war ein Arbeitnehmer uneingeschränkt zur Rückzahlung der Fortbildungskosten verpflichtet worden, falls der Arbeitsvertrag vorzeitig beendet wird. Eine solche Regelung erachtete das Gericht aber für unwirksam. Nach Auffassung der Richter ist der Arbeitgeber für das Fehlschlagen der Fortbildungsinvestition allein verantwortlich. (tf/mf)

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