Urteil: Betriebskostenabrechnung beim Geschäftsmietraum

16.10.2006
Im privaten Bereich muss die Abrechnung binnen eines Jahres erfolgen. Bei Geschäftsräumen gilt diese Regelung aber nicht.

Während das Bürgerliche Gesetzbuch dem Vermieter von Wohnraum die Pflicht auferlegt, die Mietnebenkosten binnen 12 Monaten nach der Abrechnungsperiode abzurechnen und der Vermieter mit Nachforderungen ausgeschlossen ist, wenn er diese Frist nicht einhält, ist diese Bestimmung auf gewerbliche Mietverhältnisse nicht anwendbar.

Ist der Gewerberaummieter mit einzelnen Mietnebenkostenpositionen nicht einverstanden, ist es weiter unzulässig, wenn er solche Kostenpositionen nur pauschal bestreitet. Er muss sich vielmehr der Mühe unterziehen, die Kostenbelege beim Vermieter einzusehen, um dann konkret vorzutragen, wo seiner Ansicht nach der Vermieter Fehler gemacht haben soll (OLG Düsseldorf, Az.: 10 U 169/05). (jlp/mf)

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