Mit drei erkennbaren Buchstaben gilt eine Unterschrift als rechtswirksam. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt entschieden.
Als eine GmbH mit den Leasingraten für verschiedene Fahrzeuge in Rückstand geraten war, wurde die Geschäftsführerin von der Leasingfirma als Bürgin in Anspruch genommen. Sie versuchte sich dem durch den Einwand zu entziehen, der Vertrag sei seitens der Leasing-Firma nicht rechtskräftig unterschrieben worden.
Das ließen die Frankfurter Richter in ihrem im "OLG-Report" veröffentlichten Urteil aber nicht gelten (Az.: 17 U 166/04). Für eine Unterschrift reiche ein Schriftzug aus, der die Identität des Vertragspartners ausreichend kennzeichne, hieß es in der Begründung. Es reiche aus, wenn jemand, der den Namen des Unterschreibenden und dessen Unterschrift kenne, den Namen aus dem Schriftbild herauslesen könne. Bei drei Buchstaben sei dies gewöhnlich der Fall.
Mit weniger Buchstaben könnten die Schriftzeichen auch als nicht rechtswirksame Handzeichen oder Namenszeichen gewertet werden. (mf)