Urteil: Fehler des Mobilfunk-Anbieters befreit Kunden von Zahlungspflicht

02.11.2005
Mobilfunk-Anbieter haben eine Schutzpflicht ´gegenüber ihren Kunden. Wer dagegen verstößt, bleibt auf seinen Rechnungen sitzen.

Mobilfunk-Unternehmen in Deutschland müssen SIM-Karten und PIN-Nummern getrennt an ihre Kunden verschicken, um damit einem Missbrauch durch Dritte zu verhindern. Das hat das Landgericht Rottweil entschieden.

Wie der Anwalt-Suchservice berichtet, hatte ein Mann bei seinem Mobilfunk-Anbieter eine zweite Telefonkarte bestellt. Ein Mitarbeiter der Firma schickte ihm die SIM-Karte zusammen mit der PIN-Nummer und der neuen Telefonnummer in einem Briefkuvert zu. Doch statt des Adressaten nahm dessen Ex-Frau die Lieferung entgegen. Sie nahm die SIM-Karte in ihr altes Handy und ließ es freischalten. In den nächsten Wochen nutzte die dreiste Dame die zweite Karte für ausgiebige Telefonate mit ihrem neuen Freund. Die Rechnung entsorgte sie, ohne zu zahlen.

Als die Verbindlichkeiten auf mehr als 5.000 Euro angewachsen waren, ließ der Netzbetreiber den Anschluss sperren. Der Mann, der ja der eigentliche Vertragspartner war, weigerte sich, die Rechnung zu bezahlen. Das LG Rottweiler wies die entsprechende Klage der Firma ab. Dadurch, dass der Anbieter gegen eine vertragliche Schutzpflicht verstoßen habe, so das Urteil, sei der Kunde von seiner Zahlungspflicht befreit worden (Az. 1O26/04). (mf)

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