Urteil: Firma kauft Immobilie und niemand muss dafür zahlen

14.11.2003
Das Oberlandesgericht Koblenz verhandelte folgenden Fall: Eine GmbH hatte 1997 eine Immobilie gekauft, den Kaufpreis dafür jedoch nicht gezahlt. Zwei Jahre später stellte die GmbH einen Insolvenzantrag, der aber mangels eine die Kosten des Verfahrens deckende Masse abgelehnt wurde.

Das Oberlandesgericht Koblenz verhandelte folgenden Fall: Eine GmbH hatte 1997 eine Immobilie gekauft, den Kaufpreis dafür jedoch nicht gezahlt. Zwei Jahre später stellte die GmbH einen Insolvenzantrag, der aber mangels eine die Kosten des Verfahrens deckende Masse abgelehnt wurde.

Der Immobilienverkäufer wartete immer noch auf sein Geld. Er ging vor Gericht und nahm den Geschäftsführer der GmbH auf Schadensersatz in Anspruch - mit der Begründung, der Geschäftsführer habe im Namen der GmbH einen Kaufvertrag abgeschlossen, obwohl die Firma zahlungsunfähig gewesen sei.

Das Gericht stellte daraufhin fest: Der Anspruchsteller im Schadensersatzprozess gegen den GmbH-Geschäftsführer wegen Insolvenzverschleppung muss beweisen, dass die Gesellschaft zum Zeitpunkt des Rechtsgeschäfts überschuldet war. Ist dieser Nachweis erbracht, muss der Geschäftsführer beweisen, dass für die GmbH eine Fortbestehensprognose gegeben war. Dabei hat er einen gew Ermessensspielraum. Trifft er eine Entscheidung, die zum damaligen Zeitpunkt vertretbar war, ist er nicht schadensersatzpflichtig.

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der Geschäftsführer vertretbar davon ausgehen konnte, dass die Finanzierung des Kaufpreises durch die GmbH möglich war. Es kommt nicht auf die nachträglichen Ereign an, sondern auf die damalige Sicht eines ordentlichen Geschäftsführers. Danach war die Entscheidung des Geschäftsführers vertretbar. Er ist nicht schadensersatzpflichtig, eine Haftung kommt nicht in Betracht (Az.: 5 U 917/02). (bz)

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