Urteil: Im Zweifelsfall gilt die längere Kündigungsfrist

24.08.2005
Im Zweifelsfall gilt im Kündigungsfall die längere Frist zu Gunsten des Beschäftigten.

Im Zweifelsfall gilt im Kündigungsfall die längere Frist zu Gunsten des Beschäftigten. Das berichtet der Verlag für die Deutsche Wirtschaft in Bonn unter Berufung auf ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm.

Im Arbeitsvertrag eines Beschäftigten war festgehalten, dass er nur mit einer Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Quartalsende kündigen konnte, während für seinen Arbeitgeber eine Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Monatsende galt. Am 14. Juni kündigte der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag zum 31. Juli. Der Mitarbeiter verlangte vom Arbeitgeber daraufhin die Zahlung der Arbeitsvergütung für die Monate August und September, weil der Arbeitgeber nicht besser stehen dürfe und auch das Quartalsende beachten müsse.

Das Gericht gab ihm Recht. Der Arbeitgeber habe das Arbeitsverhältnis erst zum 30. September kündigen können. Die im Arbeitsvertrag enthaltene unterschiedliche Regelung der Kündigungsfristen zu Lasten des Arbeitnehmers sei rechtswidrig. Der Arbeitgeber müsse deshalb die ausstehenden Monatsgehälter zahlen. (AZ: 8 Sa 2051/03). (mf)

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