Urteil: Kein Versicherungsschutz in der Kantine

14.10.2003
Die Firma in der Mittagspause zu verlassen, kann teuer werden: Auch wenn sich der Arbeitnehmer - wie im aktuellen Fall - nur eine Erfrischung in einem nahegelegenen Getränkemarkt besorgen will, dann besteht für diesen Fußweg, kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Sollte ihm etwas zustoßen, hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung. Ein Mann hatte auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls geklagt, nachdem er in der Mittagspause in einem Getränkemarkt von umherfliegenden Scherben so schwer verletzt worden war, dass er auf einem Auge erblindete. Die beklagte Versicherung hatte die Anerkennung abgelehnt, weil der Versicherungsschutz ihrer Ansicht nach mit dem Durchschreiten der Außentür des Getränkemarktes geendet habe. Das Bundessozialgericht sah es genauso: Zwar stehen auch die Wege zur Beschaffung von Getränken oder Lebensmitteln, die während der Arbeit verzehrt werden, grundsätzlich unter Versicherungsschutz. Doch dieser ende tatsächlich mit dem Betreten des Gebäudes, in dem eingekauft oder gegessen wird, so das Urteil. Das bedeutet, dass auch Mitarbeiter, die ihre Firma verlassen, um in einer Kantine, die sich außerhalb des Gebäudes befindet, zu essen, nicht versichert sind (Bundessozialgericht, Az.: B 2 U 24/02 R). (mf)

Die Firma in der Mittagspause zu verlassen, kann teuer werden: Auch wenn sich der Arbeitnehmer - wie im aktuellen Fall - nur eine Erfrischung in einem nahegelegenen Getränkemarkt besorgen will, dann besteht für diesen Fußweg, kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Sollte ihm etwas zustoßen, hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung. Ein Mann hatte auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls geklagt, nachdem er in der Mittagspause in einem Getränkemarkt von umherfliegenden Scherben so schwer verletzt worden war, dass er auf einem Auge erblindete. Die beklagte Versicherung hatte die Anerkennung abgelehnt, weil der Versicherungsschutz ihrer Ansicht nach mit dem Durchschreiten der Außentür des Getränkemarktes geendet habe. Das Bundessozialgericht sah es genauso: Zwar stehen auch die Wege zur Beschaffung von Getränken oder Lebensmitteln, die während der Arbeit verzehrt werden, grundsätzlich unter Versicherungsschutz. Doch dieser ende tatsächlich mit dem Betreten des Gebäudes, in dem eingekauft oder gegessen wird, so das Urteil. Das bedeutet, dass auch Mitarbeiter, die ihre Firma verlassen, um in einer Kantine, die sich außerhalb des Gebäudes befindet, zu essen, nicht versichert sind (Bundessozialgericht, Az.: B 2 U 24/02 R). (mf)

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