In einem Prozess vor den Arbeitsgerichten ist oft der Inhalt von Telefonaten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber strittig. Um für den Inhalt des Gesprächs einen Zeugen zu haben, bietet sich die Mithörfunktion des Telefons an. Hier ist aber Vorsicht geboten: Wer nämlich in einem Telefonat ohne Kenntnis und Einverständnis des Gesprächspartners die Mithörfunktion des Telefons einstellt, kann den Mithörer nicht als Zeugen für den Inhalt des Telefongesprächs im Prozess benennen.
Das heimliche Mithörenlassen von Telefongesprächen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist unzulässig, weil es das Persönlichkeitsrecht des Gesprächspartners verletzt. Wer einen anderen mithören lassen will, hat deshalb seinen Gesprächspartner vorher darüber zu informieren (Bundesarbeitsgericht, 5 AZR 508/96, Urteil vom 29.10.1997).
In einem vom Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein aktuell entschiedenen Fall (Az. 2 Sa 40/05) war streitig, ob der Gesprächspartner einverstanden war, dass die Ehefrau des Klägers mithört. Hierfür hatte der Kläger ebenso wie für den Inhalt des Gesprächs selbst seine Ehefrau als Zeugin benannt.
Da der Kläger aber nicht vorgetragen hatte, dass die vorherige Einverständniserklärung des Gesprächspartners auch das Mithören der Erklärung selbst umfasste, durfte die Ehefrau nicht als Zeugin gehört werden. Auch das heimliche Mithörenlassen der Einverständniserklärung ist unzulässig. (mf)