Urteil: Neuer Job kein Grund für Reiserücktritt

24.06.2005
Wer seinen Urlaub wegen eines neuen Jobs nicht antreten kann, darf nicht auf die Haftung der Reiserücktrittsversicherung hoffen.

Hat ein Reiseteilnehmer eine Reiserücktrittskostenversicherung abgeschlossen, die auch das Risiko "Verlust des Arbeitsplatzes auf Grund unerwarteter betriebsbedingter Kündigung" absichert, so liegt kein Versicherungsfall vor, wenn der Reiseteilnehmer die Reise nicht wegen Kündigung stornierte, sondern weil er zu diesem Zeitpunkt bereits seine neue Arbeitsstelle antreten musste.

Entscheidend ist, dass der Arbeitnehmer die Reise trotz Kündigung hätte antreten können. Erst durch die Haltung des neuen Arbeitgebers, der sich nicht auf einen späteren Arbeitsbeginn einlassen wollte, wurde die Reiseteilnahme letztendlich unmöglich. Dieser Umstand ist aber durch die Reiserücktrittskostenversicherung nicht abgesichert, befand das Landgericht München (Az.: 31 S 12385/04). (mf)

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