Urteil: Online-Portale haften für verleumderische Anzeigen

12.12.2003
Betreiber von Online-Portalen haftet auch für Anzeigentexte, die das Persönlichkeitsrecht Dritter verletzen. Dies hat das Landgericht Köln in einem aktuellen Fall entschieden (Az. 28.O.706/02). In einem Online-Markt für Gebrauchtwagen hatte ein Unbekannter einen Porsche "wegen privater Insolvenz" zum Kauf angeboten. Als Verkäufer wurde ein Personalmanager genannt, der von "seiner" Anzeige allerdings erst erfahren hatte, nachdem er zahlreiche Anrufe von Interessenten erhielt. Zwar reagierte der Betreiber sofort auf die Beschwere und entfernte die Anzeige bereits eine Stunde nach dem Freischalten aus seinem Portal. Dem Geschädigten war dies aber nicht genug: Er klagte auf Schmerzensgeld, weil die gefälschte Anzeige seiner Ansicht nach "geschäftsschädigend" und "eine schwerwiegende Beeinträchtigung" seines Persönlichkeitsrechts gewesen ist. Das LG Köln sprach dem Mann jetzt den Betrag von 2.000 Euro zu. Zur Begründung führte das Gericht unter anderem an, dass der Portalbetreiber selbst angibt, dass jede Anzeige vor der Freischaltung "manuell durchgesehen" werde. (mf)

Betreiber von Online-Portalen haftet auch für Anzeigentexte, die das Persönlichkeitsrecht Dritter verletzen. Dies hat das Landgericht Köln in einem aktuellen Fall entschieden (Az. 28.O.706/02). In einem Online-Markt für Gebrauchtwagen hatte ein Unbekannter einen Porsche "wegen privater Insolvenz" zum Kauf angeboten. Als Verkäufer wurde ein Personalmanager genannt, der von "seiner" Anzeige allerdings erst erfahren hatte, nachdem er zahlreiche Anrufe von Interessenten erhielt. Zwar reagierte der Betreiber sofort auf die Beschwere und entfernte die Anzeige bereits eine Stunde nach dem Freischalten aus seinem Portal. Dem Geschädigten war dies aber nicht genug: Er klagte auf Schmerzensgeld, weil die gefälschte Anzeige seiner Ansicht nach "geschäftsschädigend" und "eine schwerwiegende Beeinträchtigung" seines Persönlichkeitsrechts gewesen ist. Das LG Köln sprach dem Mann jetzt den Betrag von 2.000 Euro zu. Zur Begründung führte das Gericht unter anderem an, dass der Portalbetreiber selbst angibt, dass jede Anzeige vor der Freischaltung "manuell durchgesehen" werde. (mf)

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