Urteil: Praktikant hat Anspruch auf Bezahlung

18.06.2007
Praktikanten müssen nicht nur Leistung bringen, sondern dürfen dafür auch eine Bezahlung erwarten.

Immer weniger Jungakademikern gelingt der unmittelbare Übergang in den ersten bezahlten Job. Nach Magister oder Diplom beginnt für viele erst einmal ein Dasein als Praktikant. Heißt das volle Leistung ohne Lohn, rechtlos und ausgebeutet? ARAG Experten sagen nein.

Laut Arbeitsgericht Berlin stehe bei einem Praktikantenverhältnis nicht der Austausch von Arbeitsleistung gegen Entgelt im Vordergrund, sondern der Ausbildungszweck (Az.: 36 Ca 19390/02). Doch was ist, wenn der Praktikant de facto einen vollwertigen Mitarbeiter ersetzt? ARAG Experten wissen, dass in einem solchen Fall das Recht den Praktikanten entsprechend seiner tatsächlichen Tätigkeit einstuft, denn entscheidend ist die gelebte Praxis im Arbeitsalltag.

Somit ist gemäß § 612 Absatz 2 BGB die übliche Vergütung, meist der tarifliche Satz, zu zahlen, wenn ein Praktikum als Arbeitsverhältnis einzuordnen ist. Eine Vereinbarung, nach der der Arbeitgeber den Praktikanten ausbeutet, kann zudem sittenwidrig sein (§ 138 BGB).

Aber auch wenn das Praktikum wirklich nur dem Zweck der Ausbildung dient, kann - entgegen der landläufigen Meinung - ein Anspruch auf Bezahlung bestehen. Es lässt sich dann nämlich unter Umständen das Berufsbildungsgesetz anwenden, das eine angemessene Vergütung für den Auszubildenden vorsieht. (mf)

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